Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Absatz 5 schliesst die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Kinder aus, die aufgrund von ausländerrechtlichen Bestimmungen oder Freizügigkeitsabkommen das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz haben. Dabei handelt es sich in der Regel um die eigenen Kinder, für deren Betreuung ohnehin keine Bewilligung eingeholt werden muss. Haben andere als die eigenen Kinder, beispielsweise Enkelkinder ("Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren"), das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz, ist Artikel 58 zwar ebenfalls nicht anwendbar, eine Bewilligung als Pflegeeltern ist indessen gemäss Vorentwurf trotzdem notwendig. Wird ein Kind aufgrund des Eingreifens einer Bundesbehörde platziert, schliesst dies die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ebenfalls aus. Die Regelung findet sich auch im geltenden Recht (Art. 6b PAVO). Artikel 58 findet auch keine Anwendung auf Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit; für ihre Betreuung ist aber eine Bewilligung als Pflegeeltern notwendig.

Art. 59 Zuzug von Pflegeeltern mit betreuten Kindern aus dem Ausland

Im Zuge der Mobilität der heutigen Gesellschaft kommt es auch vor, dass Pflegeeltern mit den von ihnen betreuten Kindern in die Schweiz ziehen. Diese Familien müssen vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz um eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde des zukünftigen Wohnkantons nachsuchen (Abs. 1) und dabei neben den üblichen Angaben und Belegen (Art. 24) auch eine begründete Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde des bisherigen Wohnsitzstaates beilegen, sofern das Betreuungsverhältnis durch Behördenentscheid begründet worden ist (Abs. 2 Bst. a). Hat die rechtliche Vertreterin oder der rechtliche Vertreter des Kindes dieses aus eigener Initiative und ohne Entscheid einer Behörde in der betreffenden Pflegefamilie untergebracht, ist dem Gesuch analog Artikel 58 eine begründete Erklärung über den Grund des Verbleibens des Kindes bei den Pflegeeltern beizulegen. In beiden Fällen muss zudem eine Erklärung beigelegt werden, wonach der Unterhalt des ausländischen Kindes für die Dauer der Betreuung sichergestellt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 58 Abs. 3 Bst. b). Eine Bewilligung muss unabhängig davon beantragt werden, ob die Pflegeeltern bereits eine Bewilligung ihres bisherigen Wohnsitzlandes besitzen oder nicht.

Absatz 3 fordert die kantonale Behörde auf, bei Fehlen der Zustimmung der ausländischen Behörde oder wenn aus anderen Gründen Rückfragen nötig sind, die für internationale Entführungen sowie die beiden Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen zuständige Zentrale Behörde (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE15) zu kontaktieren. Fehlt die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Abs. 2 Bst. b) oder die Erklärung über den Unterhalt (Abs. 2 Bst. c), bleiben die Pflegeeltern Ansprechpersonen der kantonalen Behörde.

Absatz 4 beauftragt die kantonale Behörde, die gemäss Artikel 61 von der Einreise des Kindes erfahren hat, diese Information der zuständigen Kindesschutzbehörde weiterzuleiten, wenn es sich um ein behördlich angeordnetes Betreuungsverhältnis gemäss Absatz 2 Buchstabe a handelt. Damit wird sichergestellt, dass das individuelle Betreuungsverhältnis beaufsichtigt wird. Diese Aufgabe nimmt die zuständige Kindesschutzbehörde anstelle der eigentlich zuständigen ausländischen Behörde wahr.

Absatz 5 erklärt die Regelung von Artikel 59 für nicht anwendbar auf Pflegeeltern, die gemäss Artikel 65 zu einem früheren Zeitpunkt aus der Schweiz weggezogen sind. Um die notwendige Beaufsichtigung sicherzustellen, haben sie ihre Rückkehr innert zehn Tagen der zuständigen kantonalen Behörde sowie der zuständigen Kindesschutzbehörde zu melden.

15 SR 211.222.32; Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE); tritt per 1. Juli 2009 in Kraft