Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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3.5.1 Der Pflegebegriff
Der Begriff der "Pflege" wird heute allgemein als veraltet empfunden. Vertreten wird die Meinung, dass er auf keinen Fall für Betreuungsformen wie eine Krippe oder eine Kita (Kindertagesstätte) passe, in welche die Eltern ihre Kinder freiwillig hinschicken. Denn unter der "Pflege" verstehe man eine nicht freiwillige Tätigkeit im Sinne einer durch die Behörden angeordneten Kindesschutzmassnahme. Betreuungsformen, die Kinder in der Regel während des Tages oder während einiger Stunden am Tag aufnehmen, weil beide Elternteile einer Arbeit nachgehen, beruhen demgegenüber auf Freiwilligkeit. Der Begriff "Pflege" weckt heute aber auch Assoziationen zu Begriffen wie "krank" und "pflegebedürftig", was insbesondere im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung verfehlt wäre. Daher ersetzt der Vorentwurf den Begriff "Pflege" fast durchwegs durch denjenigen der Betreuung. Dies gilt grundsätzlich auch dort, wo Kinder aufgrund von Kindesschutzmassnahmen ausserhalb des Elternhauses untergebracht werden. Sie haben gleichermassen Anspruch, nicht als kranke, pflegebedürftige Kinder zu gelten, sondern ebenfalls als betreute, wenn auch in vielen Fällen besondere Anforderungen an die Betreuung gestellt werden müssen. Gleichwohl hat sich die Begleitgruppe dafür ausgesprochen, jene Begriffe, die sich fest eingebürgert haben, beizubehalten. Dazu gehört insbesondere der Begriff "Pflegeeltern". Dieser wird daher weiterhin für Personen verwendet, die ein Kind über eine längere Zeit (Vollzeit) aufnehmen und betreuen.
Mit der weitgehenden Eliminierung des Pflegebegriffes soll auch der Begriff "Pflegekinderwesen" den Platz räumen und durch einen zeitgemässen, keine unerwünschten Assoziationen hervorrufenden Ausdruck ersetzt werden. Beim Begriff "Pflegekinderwesen" stösst nicht nur der Begriff "Pflege" auf Ablehnung, sondern auch das "Wesen". Der Begleitbericht verwendet daher den Begriff "Pflegekinderwesen" nur mehr dann, wenn der Text direkt Bezug auf die heutige Situation nimmt, spricht sonst aber von der "Fremdbetreuung von Kindern" oder von der "ausserfamiliären Betreuung von Kindern". Im Vorentwurf findet sich der Ausdruck "ausserfamiliär".
3.5.2 Kinder / Pflegekinder / Unmündige
Heute spricht die PAVO von Kindern, Pflegekindern und Unmündigen. Zudem grenzt sie den Begriff Kind alters- oder ausbildungsmässig ein und verknüpft damit unterschiedliche Folgen. So braucht heute in der Familienpflege keine Bewilligung, wer ein Kind aufnimmt, das nicht mehr schulpflichtig oder schon über 15 Jahre alt ist - eine Regelung, die im Übrigen von allen Seiten heftig kritisiert wird. Gerade mit Blick darauf, dass zukünftig alle Personen, die in Einrichtungen oder bei Pflegeeltern platziert werden, bis zu ihrem vollenden 18. Lebensjahr grundsätzlich denselben Schutz erhalten sollen, drängt sich eine einheitliche Begriffswahl auf. Angeboten haben sich nicht nur einer der drei bisher verwendeten Begriffe, sondern zusätzlich auch der Ausdruck "Minderjährige".
1. Unmündige/Minderjährige:
Die Begriffe sind durch ihren jeweiligen Gegenbegriff mündig bzw. volljährig leicht zu verstehen. Sie haben zudem den Vorteil, dass sie keine weitere altersmässige Unterteilung nötig machen: Unmündig oder minderjährig ist, wer noch nicht mündig bzw. volljährig ist. Beide Begriffe sind jedoch nicht geschlechtsneutral, was gesetzliche Bestimmungen umständlicher erscheinen lässt, wenn sie in ihren beiden Varianten (weiblich und männlich) aufgeführt werden müssen. Der Begriff "unmündig" wird zudem als nicht modern genug, der Begriff "minderjährig" demgegenüber als abwertend ("minder") empfunden, so dass beide Begriffe bei der Begleitgruppe wenig Anklang fanden. An dieser Meinung ändert auch die Tatsache nichts, dass das neue Erwachsenenschutzrecht aus terminologischen