Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Entsprechend dieser Aufteilung und auf besonderen Wunsch der Begleitgruppe sieht der Vorentwurf vor, dass Bewilligung für jede Betreuungsart und innerhalb dieser für jede Betreuungsform separat geregelt wird:

1. für die Tagesbetreuung:

1.1. Tageseltern

1.2. Tageseinrichtungen

2. für die Vollzeitbetreuung

2.1. Pflegeeltern

2.2. Vollzeiteinrichtungen

Dieses Vorgehen führt zwar zu einem gewissen Wiederholungseffekt, indem einige Bestimmungen ähnlich lautend wiederkehren. Es hat jedoch den von den interessierten Kreisen gewünschten Vorteil, dass auf den ersten Blick ersichtlich ist, welche Betreuungsform welche Voraussetzungen zu erfüllen hat und wie das Vorgehen zur Erlangung einer entsprechenden Bewilligung ist. Ziel war es, dass sich die Anwender nicht beständig fragen müssen, ob eine bestimmte Regelung generell Anwendung findet oder allenfalls nur auf eine bestimmte Betreuungsform. Dadurch wird die Arbeit in der Praxis wesentlich vereinfacht. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Adressaten der KiBeV in ihrer grossen Mehrheit juristisch nicht geschult sind, ist es ein erheblicher Vorteil, wenn der Vorentwurf eine einfache Struktur anbietet, in der sich zukünftige Tages- oder Pflegeeltern sowie Gründerinnen oder Gründer von Einrichtungen und Platzierungsorganisationen ebenso leicht zurechtfinden und ersehen können, was von ihnen verlangt wird, wie die bewilligende und beaufsichtigende Behörde.

Im Kapitel über die Rechte und Pflichten sowie über die Aufsicht ist nur mehr die Unterscheidung der Betreuungsformen massgebend. Daher gelten die Bestimmungen sowohl über die Rechte und Pflichten als auch die Aufsicht für Tages- und Pflegeeltern sowie Einrichtungen unabhängig davon, ob es sich dabei um Angebote der Tages- oder Vollzeitbetreuung handelt.

Neben den vier Grundbetreuungsformen (Tages- und Vollzeitbetreuung in Familien oder Einrichtungen) regelt der Vorentwurf auch eine Tätigkeit, die sich in den vergangenen Jahren stark entwickelt hat: die Platzierung von Kindern durch Organisationen (vgl. Ziff. 3.8.1).

Mit Blick auf die Mobilität der Gesellschaft wurde im Weiteren auch ein Kapitel über internationale Verhältnisse notwendig (Kapitel 5 VE KiBeV). Dieses regelt in einem ersten Abschnitt die Betreuung eines Kindes mit ausländischem Wohnsitz in der Schweiz und in einem zweiten Abschnitt den umgekehrten Fall, dass ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz im Ausland betreut wird oder mit seinen Pflegeeltern ins Ausland übersiedelt. Der dritte Abschnitt enthält Bestimmungen zur Aufsicht über solche Verhältnisse.

3.5 Begriffe: Definition und Abgrenzung

Es hat sich gezeigt, dass die wichtigen Begriffe in der Kinderbetreuungsverordnung klar definiert und voneinander abgegrenzt werden müssen. Gewisse Begriffe der aktuellen PAVO werden zudem als nicht mehr zeitgemäss empfunden. Es drängte sich daher auch eine Modernisierung der verwendeten Begriffe auf. Neu werden die hauptsächlich verwendeten und definitionsbedürftigen Begriffe im ersten Kapitel des Vorentwurfs in einem eigenen Artikel (Art. 2 VE KiBeV) aufgeführt und erläutert.