Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten

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Der Rechtsvergleich zeigt, dass keiner der erwähnten Staaten seinen Handlungsspielraum ähnlich weitgehend wie die Schweiz eingeschränkt hat. Es ist nicht bekannt, dass einem anderen Teilnehmerstaat des WA die Rechtsgrundlage für eine Bewilligungsverweigerung fehlen würde. Wie gesehen, spielen im Ausland auch nationale Überlegungen bei einem Bewilligungsentscheid eine Rolle. Zum Teil finden für alle unter dem WA kontrollierten Güter ähnliche Kriterien Anwendung, wie die Schweiz sie im Bereich des Kriegsmaterials kennt.

2 Erläuterungen zur Neuregelung

Die vorliegende Revision schafft die gesetzliche Grundlage für eine autonome Entscheidkompetenz des Bundesrates. Ziel ist es, dem Bundesrat im Einzelfall eine Interventionsmöglichkeit zu geben, damit er nicht mehr auf einen freiwilligen Lieferverzicht seitens des Exporteurs angewiesen ist.

Die Neuregelung ermächtigt den Bundesrat, eine Ausfuhrbewilligung zur Wahrung der Landesinteressen zu verweigern. Sie findet Anwendung für den speziellen Fall, dass eine Lieferung kontrollierter Güter nicht gestützt auf die bestehenden Ablehnungskriterien untersagt werden kann, eine Bewilligungserteilung aber die Interessen der Schweiz schwerwiegend tangieren könnte. Die Bestimmung gilt als Ultima Ratio. Sie ist nicht auf bestimmte Güterkategorien begrenzt, sondern findet auf alle in den Anhängen zur GKV aufgelisteten Güter Anwendung. In der Praxis wird sich die Regelung allerdings auf Güter des WA konzentrieren, da es insbesondere dort Mängel bei der Exportkontrolle zu beheben gilt.

Der sachliche Geltungsbereich lässt sich nicht abschliessend umschreiben. Der Bundesrat hat im Einzelfall abzuwägen, ob wesentliche Landesinteressen gefährdet sind, die eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermögen. Als wesentliche Interessen kommen insbesondere die Durchführung von Repressalien, die Wahrung der guten Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen oder die Wahrung des internationalen Ansehens der Schweiz in Betracht20.

Die Neuregelung lehnt sich an die Formulierung in Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)21 an, gemäss welcher der Bundesrat aufgrund seiner aussenpolitischen Kompetenz Verordnungen und Verfügungen zur Wahrung der Landesinteressen erlassen kann. Eine Anrufung der BV ist aber nur in ausserordentlichen und schwerwiegenden Fällen zu rechtfertigen. In zeitlicher Hinsicht erfordert der Verfassungsartikel eine Dringlichkeit, die es nicht erlaubt, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abzuwarten22. Dementsprechend ist ein Regelungsbedarf für wiederkehrende und ähnlich gelagerte Probleme, wie sie im Bereich der Exportkontrolle unter dem GKG auftreten, in die ordentliche Gesetzgebung zu überführen. Im Bewilligungsverfahren werden die betroffenen Güter in jedem Fall einer Prüfung unterzogen. Es ist daher sinnvoll, eine analoge Regelung direkt im GKG zu verankern. Zudem wird mit der Neuregelung dem Bedürfnis der Bürgerin-

20 Vgl. Daniel Thürer/Binh Truong/Felix Schwendimann, RZ 20 zu Art. 184, in: Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, Bd II, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008.

21 SR 101

22 Vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 46 RZ 30.