Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten

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deren militärischen Güter und insbesondere der militärischen Trainingsflugzeuge unter das GKG löste Debatten aus, ob die Ablehnungskriterien ausreichten, da man davon ausging, nur die Ausfuhr an vier Staaten ablehnen zu können. In der Entstehungsphase des WA wurden nämlich vier Länder als sogenannte Zielländer diskutiert: Iran, Irak, Libyen und Nordkorea. Nur gegenüber diesen Staaten – so die Meinung des Parlaments6 – wären daher unter dem GKG Ablehnungen möglich gewesen. Zumindest für die besonderen militärischen Gütern schienen die Bestimmungen des GKG nicht ausreichend. Der Ständerat schlug deshalb eine Ergänzung der Kriterien in Artikel 6 GKG vor. Der neu eingeführte Absatz 2 besagt, dass die Schweiz besondere militärische Güter auch ablehnt, wenn entsprechende Embargos der UNO oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz bestehen7. Gemeint sind mit letzteren insbesondere auch die Waffenembargos der EU. Diese Bestimmung hat seit dem Inkrafttreten des Embargogesetzes8 am 1. Januar 2003 und der Einführung des entsprechenden Verweigerungsgrundes in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c GKG an Bedeutung verloren.

Auf den 1. März 2002 war Artikel 6 GKG zudem mit dem Kriterium ergänzt worden, dass die Bewilligung auch zu verweigern ist, wenn terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden. Damit trug man der damaligen wachsenden Bedrohung Rechnung. Heute ist die Bewilligungserteilung damit ausgeschlossen, wenn:

– die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Abs. 1 Bst. a);

– die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen, aber von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen widerspricht (Abs. 1 Bst. b);

– entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz erlassen worden sind (Abs. 1 Bst. c);

– Grund zur Annahme besteht, dass terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden (Abs. 1bis);

– die UNO oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen (Abs. 2).

Der zuletzt genannte Ablehnungsgrund gilt nur für besondere militärische Güter. Die GKV konkretisiert die Kriterien in Artikel 6. Die Einzelbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:

– zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet werden (Abs. 1 Bst. a);

– zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABC-Waffen verwendet werden und der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen (Abs. 1 Bst. b);

6Votum Hubacher, AB 1996 N 1977; Votum Haering, AB 1996 N 133 1978.

7Vgl. Mehrheitsantrag der Kommission zu Art. 6, AB 1996 S 827 f.

8 SR 946.231