Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten

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– zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet (Abs. 1 Bst. c).

1.1.4 Mängel der geltenden Regelung

Bei den Ablehnungsgründen des GKG stellt sich das Problem im Hinblick auf Güter, auf deren Kontrolle man sich im Rahmen der Vereinbarung von Wassenaar (WA) geeinigt hat.

Bei den Debatten zum GKG im Jahre 1996 ging das Parlament davon aus, dass sich das WA auf die vier Zielländer Irak, Iran, Libyen und Nordkorea einigen würde. Damit hätte die Schweiz aufgrund internationaler Beschlüsse gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des GKG die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern für die Herstellung konventioneller Waffen und von besonderen militärischen Gütern in diese Länder ablehnen können. In der Folge konnten sich die Teilnehmerstaaten des WA jedoch formell nie auf diese oder andere Zielländer einigen. Heute kann ausgeschlossen werden, dass je ein solcher Beschluss gefasst wird. Damit ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG bezüglich vom WA erfasster Güter toter Buchstabe geblieben.

Wer Güter, die dem GKG unterstehen, ausführen will, benötigt eine Bewilligung des SECO (Art. 3 GKV), doch erlaubt das geltende Recht der Bewilligungsbehörde kaum Ablehnungen, soweit dem WA unterstellte Güter betroffen sind. Das SECO bearbeitet pro Jahr mit erheblichem administrativem Aufwand über 700 Exportgesuche für WA-Güter, im Wissen darum, dass sie alle letztlich bewilligt werden müssen, falls der Exporteur auf dem Geschäft besteht. In den allermeisten Fällen, ist dies auch völlig unproblematisch. Bei heiklen Fällen hat die Bewilligungsbehörde bisher den Exporteuren nahegelegt, auf die Ausfuhr zu verzichten (moral suasion). Bis anhin bereitete dieses Vorgehen kaum Probleme und den Einschätzungen der Behörde wurde ausnahmslos gefolgt. Dies mag aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Situation unbefriedigend ist.

Die Schweiz hat sich in ihrer Handlungsfreiheit in einer Art und Weise beschränkt, wie wohl kein anderer Teilnehmerstaat des WA. Drei Viertel dieser Länder notifizieren im Rahmen des WA Ablehnungen. Bei den Dual-Use-Gütern findet sich eine breite Palette von Ablehnungsgründen. So verweisen die Staaten in ihren Notifikationen beispielsweise auf «Foreign Policy Grounds», «Wassenaar principles», «Risk of military end use» oder «Risk of diversion». Bei den freiwilligen Meldungen zur Munitions List ist das Bild ähnlich. Ohne genaue Spezifikationen ist es hier aber zum Teil schwierig zu bestimmen, ob das Gut in der Schweiz von der Kriegsmaterial- oder von der Güterkontrollgesetzgebung erfasst wäre. Bei einigen eindeutig vom GKG erfassten Fällen, wie der Ausfuhr von Fallschirmen oder Wärmebildkameras, wird häufig «National Policy» als Ablehnungsgrund angegeben. Zurzeit bestehen über 1000 Denials in den Datenbanken des WA, davon rund 750 für Dual-Use-Güter. Allein Deutschland meldete 139 Denials für konventionelle doppelt verwendbare Güter nach diversen Empfängerstaaten.