Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Grundlagen der Güterkontrollgesetzgebung

Das Güterkontrollgesetz (GKG)1 ist seit dem 1 Oktober 1997 in Kraft und erlaubt, doppelt verwendbare Güter sowie besondere militärische Güter zu kontrollieren (Art. 1). Doppelt verwendbare Güter, auch Dual-Use-Güter genannt, sind Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die besonderen militärischen Güter erfassen alle Rüstungsgüter, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz unterstellt sind. Dies gilt beispielsweise für militärische Trainingsflugzeuge, militärische Simulatoren, Nachtsichtgeräte, Wärmebildkameras, Chiffriergeräte und Aufklärungsdrohnen.

Die Güterkontrollgesetzgebung erlaubt, internationale Abkommen und Kontrollmassnahmen umzusetzen, namentlich Entscheide auf der Grundlage des internationalen Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) und der vier internationalen Exportkontrollregime: Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG), Australien-Gruppe (AG), Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) und Vereinbarung von Wassenaar (Wassenaar Arrangement, WA). Hinzu kommen allfällige Sanktionsmassnahmen, welche die Schweiz gestützt auf das Embargogesetz2 und basierend auf nichtmilitärischen Sanktionen der UNO, der OSZE oder der wichtigsten schweizerischer Handelspartner, insbesondere der EU, erlässt.

Die Güterkontrollverordnung (GKV)3 führt in den Anhängen Listen von Gütern, auf deren Kontrolle man sich im Rahmen der internationalen Exportkontrollregime geeinigt hat. Drei der vier völkerrechtlich nicht verbindlichen Regime kontrollieren Güter, die für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermittel verwendet werden können. Es sind dies die NSG für Nukleargüter, die AG für chemische und biologische Güter und das MTCR für ballistische Raketen, Marschflugkörper und andere unbemannte Flugkörper. Im Gegensatz dazu kontrolliert das WA konventionelle Waffen und doppelt verwendbare Güter, die zur Herstellung konventioneller Waffen verwendet werden.

1.1.2 Die Vereinbarung von Wassenaar (WA)

Das WA beruht auf einer politischer Absprache. Die 40 Teilnehmerstaaten, darunter die Schweiz, treffen daher alle Entscheide im Konsens. Es ist das einzige internationale Exportkontrollregime im Bereich konventioneller Waffen und wurde 1996 als Nachfolger des 1994 aufgelösten Koordinationskomitees für multilaterale Exportkontrollen (CoCom) eingerichtet. Während des Kalten Krieges kontrollierte das

1 SR 946.202

2 SR 946.231

3Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus- Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch

verwenbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV,

SR 946.202.1).