Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten
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CoCom, dem die Mitglieder der NATO, Australien und Japan angehörten, die Ausfuhr von Spitzentechnologien mit dem Ziel, deren Weitergabe an den sowjetischen Block und an China zu unterbinden.
Ziel des WA ist es, durch erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Weitergabe von konventionellen Waffen sowie von entsprechenden Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zur regionalen und internationalen Sicherheit und Stabilität beizutragen. Die Teilnehmerstaaten haben sich zu diesem Zweck auf eine Liste von Dual-Use-Gütern und eine Liste von Rüstungsgütern (Munitions List) geeinigt und sind bestrebt, ihre Ausfuhrkontrollen zu koordinieren.Die Übernahme der beiden WA-Listen erfolgt in der Schweiz in zwei Gesetzgebungen. Die Güter der Dual-Use List sind dem GKG, die Güter der Munitions List sind entweder dem GKG als besondere militärische Güter oder dem KMG als Kriegsmaterial unterstellt.
Das WA statuiert gewisse Transparenzverpflichtungen, die aber je nach Güterkategorie unterschiedlich ausgestaltet sind. So haben sich die Staaten beispielsweise nur für Dual-Use-Güter verpflichtet, sich gegenseitig Bewilligungsverweigerungen (Denials) für Lieferungen an Nichtpartnerstaaten zu notifizieren. Für Rüstungsgüter nehmen einige Staaten zum Teil freiwillig entsprechende Meldungen vor. Im Gegensatz zu anderen Exportkontrollregimen müssen Denials im WA auch nicht respektiert werden. Bei bestimmten sensiblen Dual-Use-Gütern sind hingegen die Partnerstaaten innerhalb von 60 Tagen nach der Ausfuhr zu informieren, falls eine vergleichbare Lieferung, trotz Ablehnung eines anderen Staates in den letzten drei Jahren, bewilligt wird.
1.1.3 Entstehungsgeschichte der geltenden Regelung
Die eidgenössischen Räte haben im Jahr 1996 das GKG und parallel dazu das KMG beraten. Das WA war zu dieser Zeit noch im Aufbau. Der Vorschlag des Bundesrates sah vor, dem GKG nur die Dual-Use-Güter zu unterstellen4. Eine Bewilligungsverweigerung war vorgesehen für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen oder den Zielen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimen widersprach. Die Formulierung entspricht weitgehend den heutigen Kriterien in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG.
Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates hatte sich der erstberatende Nationalrat dafür ausgesprochen, dem Gesetz bestimmte Rüstungsgüter – Güter der Munitions List des WA – zu unterstellen und den Kriegsmaterialbegriff im Gegenzug einzuschränken. Für diese Rüstungsgüter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, wurde die Kategorie der besonderen militärischen Güter eingeführt5. Ihr wurden auch die militärischen Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten zugewiesen. Im Gegensatz zum KMG räumt das GKG, das als international harmonisiertes Gesetz konzipiert ist, dem Bundesrat keine autonome Entscheidbefugnis ein. Ihm wird lediglich ermöglicht, internationale Abkommen und Kontrollmassnahmen umzusetzen. Die Unterstellung der beson-
4 Vgl. Botschaft vom 22. Febr. 1995 betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, BBl 1995 II 1301.
5 AB 1996 N 138