Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten
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nach schweizerischem Recht – sind Ausfuhrbeschränkungen möglich, um wesentliche Sicherheitsinteressen des Landes zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der eigenen auswärtigen Beziehungen zu verhüten14. Für die Beurteilung der Ausfuhrgesuche sind die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 200015 anwendbar, wobei der Verhaltenskodex der EU als integraler Bestandteil erklärt wird.
Auch die italienische Gesetzgebung zur Kontrolle des Exports von Rüstungsgütern sieht eine Reihe von Ablehnungskriterien vor16. Die Ausfuhrbewilligung wird unter anderem verweigert, wenn sie im Widerspruch zu fundamentalen Sicherheitsinteressen oder zum Erhalt guter Beziehungen zu anderen Staaten steht. Weitere Ablehnungsgründe sind beispielsweise ein bewaffneter Konflikt im Empfängerstaat oder die schwerwiegende Verletzung internationaler Konventionen im Bereich der Menschenrechte. Italien berücksichtigt bei der Gesuchsbeurteilung die Kriterien des EU-Verhaltenskodex, die sich ohne Weiteres mit dem gesetzlichen Kriterienkatalog vereinbaren lassen.
Grossbritannien kontrolliert die Munitions List über den Export Control Act 2002. Dieser hält fest, dass die Gesuche um eine Ausfuhrbewilligung anhand der konsolidierten Kriterien vom 26. Oktober 2000 zu prüfen sind17. Der Kriterienkatalog basiert auf dem Verhaltenskodex der EU und wurde teilweise ergänzt.
Schweden unterteilt ähnlich wie die Schweiz die Munitions List in «Military Equipment for Combat Purposes» (MEC) und in «Other Military Equipment» (OME). Für letztere Güterkategorie wird eine Bewilligung erteilt, wenn sich der Empfängerstaat nicht in einem internationalen oder internen bewaffneten Konflikt befindet und dort keine weitverbreiteten, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vorkommen18.
Auch aussereuropäische Staaten kennen autonome Ablehnungsgründe. Australien gibt an, beim Bewilligungsentscheid für Güter des WA seine internationalen Verpflichtungen, die Menschenrechte, regionale und nationale Sicherheitsüberlegungen sowie aussenpolitische Erwägungen zu berücksichtigen. Kanada hat die Möglichkeit, Dual-Use-Güter aus dem WA abzulehnen, wenn das Risiko einer Weiterleitung an einen unerwünschten Endempfänger oder für einen unerwünschten Endverwendungszweck besteht oder wenn ein militärischer Zweitgebrauch vorhersehbar ist. Die Ausfuhr militärischer Güter – und damit auch die Güter der Munitions List – wird genau untersucht nach Staaten, die unter UNO-Sanktionen stehen, die Kanada oder seine Verbündeten bedrohen, die in Kampfhandlungen oder unter unmittelbarer Gefahr solcher Kampfhandlungen stehen sowie nach Staaten, deren Regierungen für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, falls das auszuführende Gut gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden könnte19.
14 § 7 Aussenwirtschaftsgesetz.
15 Abrufbar unter <http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/index.html>.
16 Art. 1 Abs. 5 und 6 Legge 185/1990 Nuove norme sul controllo dell’esportazione, importazione e transito dei materiali d’armamento.
17 Art. 9 Abs. 8 Export Control Act 2002.
18 Vgl. Bericht der schwedischen Regierung Strategic Export Control in 2007 - Military Equipment and Dual-Use Products, S. 97 ff., abrufbar unter <http://www.sweden.gov.se/sb/d/574/a/108009>.
19 Vgl. A Guide to Canada’s Export Controls, Juni 2006, S. xxiii.