Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
5.1.1 Rechtsgrundlage
Die beantragte Änderung stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten nach Artikel 54 der Bundesverfassung (BV). Artikel 54 Absatz 1 BV überträgt dem Bund eine umfassende Befugnis auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten. Das Instrumentarium des Bundes ist hierbei nicht auf völkerrechtliche Verträge beschränkt. Unabhängig von völkerrechtlichen Verträgen kann der Bund nicht nur in den Bereichen der traditionellen Aussenpolitik wie der Anerkennung von Staaten und Regierungen, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie dem diplomatischen Schutz Massnahmen treffen; er kann auch Massnahmen der internationalen Solidarität ergreifen24. Die Verweigerung von Ausfuhrbewilligungen, selbst wenn sie nur autonom erfolgt, ist unbestreitbar eine Massnahme der Solidarität mit der Staatengemeinschaft.
5.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten
Die Aussenwirtschaftsfreiheit, das heisst das Recht, Waren ein- und auszuführen, fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Beschränkungen dieser Freiheit bedürfen nach Artikel 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
Die gesetzliche Grundlage wird mit dem vorliegenden Entwurf geschaffen, die Regelungskompetenz ergibt sich aus dem Vorstehenden.
Das öffentliche Interesse ist aussenpolitischer Natur, beispielsweise die Wahrung des Ansehens in der internationalen Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Staaten.
Eine Bewilligungsverweigerung ist geeignet, die aussenpolitischen Interessen des Landes zu wahren, es steht kein geeignetes milderes Mittel zur Verfügung und die Bewilligungsverweigerung ist in dieser Hinsicht erforderlich. Die Massnahme ist ferner zumutbar, da das öffentliche Interesse überwiegt: Die Wahrung wesentlicher Landesinteressen wiegt schwerer als die Grundrechtsinteressen des Einzelnen.
5.2 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
24 Vgl. Botschaft vom 20. Dez. 2000 zum Bundesgesetz zur Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433