Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten
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Ein Benutzerleitfaden12 zum Verhaltenskodex hilft den Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Auslegung der Kriterien für die Anwendung im konkreten Einzelfall.
Die für die Mitgliedstaaten rechtlich bindende Dual-Use-Verordnung sieht in Artikel 8 vor, dass bei der Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen zu berücksichtigen haben. Explizit werden folgende Punkte aufgeführt:
– die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifikation einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
– ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des UNO-Sicherheitsrats verhängt wurden;
– Überlegungen der nationalen Aussen- und Sicherheitspolitik, einschliesslich der Aspekte, die vom Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren erfasst werden;
– Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr der Umlenkung.
1.2.2 Regelungen einzelner Staaten
Da verbindliche gemeinschaftsrechtliche Regelungen für Dual-Use-Güter bestehen, interessieren bei den EU-Mitgliedstaaten insbesondere die nationalen Vorschriften im Bereich Rüstungsgüter und damit der Bewilligungsvollzug der Munitions List bzw. der Gemeinsamen Militärgüterliste. Obwohl der Verhaltenskodex der EU nicht rechtlich verbindlich ist, zeigt sich, dass seine Kriterien in den Mitgliedstaaten, wenn nicht durch eine Umsetzung im Recht, so doch in Grundsätzen und Leitlinien der Bewilligungsbehörden Eingang gefunden haben.
Österreich unterstellt die Ausfuhr von Gütern der Munitions List grundsätzlich dem Aussenhandelsgesetz, vorbehalten bleibt das Kriegsmaterial, das einer spezialgesetzlichen Exportkontrolle unterliegt. Die Systematik ist damit vergleichbar mit derjenigen in der Schweiz. Eine Bewilligungserteilung erfolgt, wenn ihr keine der im Gesetz aufgelisteten Gründe entgegenstehen13. Viele dieser Punkte nehmen direkt Kriterien des Verhaltenskodexes auf. Im Rahmen der Revision im Jahr 2005 wurde sichergestellt, dass das Gesetzesrecht effektiv mit allen Kriterien des Kodex im Einklang steht.
Deutschland hat die Munitions List seiner Aussenwirtschaftsgesetzgebung unterstellt. Ein Teil dieser Güter wird auch vom Kriegswaffenkontrollgesetz erfasst. Für die übrigen Güter – und damit vergleichbar mit den besonderen militärischen Gütern
12 Benutzerleitfaden zum EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, Dokument des Rats der Europäischen Union, 7486/08.
13 § 5 Aussenhandelsgesetz 2005, BGBl Nr. 50/2005.