Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2 Rechtsvergleich
1.2.1 Regelungen im Rahmen der EU
Auch in der EU bilden die Güterlisten der internationalen Exportkontrollregime die Basis der Exportkontrolle. Für Dual-Use-Güter hat die Europäische Gemeinschaft eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Verordnung9 für die Ausfuhrkontrolle erlassen (nachfolgend Dual-Use-Verordnung). Sie enthält die entsprechenden Güter aller vier Regime und ist daher mit der schweizerischen Liste identisch. Die Rüstungsgüter aus dem WA werden in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union10 erfasst und fallen in den Kompetenzbereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP). Diese Liste ist nur politisch bindend und stimmt inhaltlich mit dem Anhang 3 der GKV überein.
Mit der Gemeinsamen Militärgüterliste ist der ebenfalls rechtlich nicht bindende Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren verknüpft, der am 8. Juni 199811 als Erklärung des Rats im Rahmen der GASP verabschiedet wurde. Dieses politische Instrument legt acht Kriterien fest, die bei der Ausfuhr der in der gemeinsamen Liste erfassten Güter zu berücksichtigen sind:
– die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom UNO-Sicherheitsrat und der EG verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte über Nichtverbreitung und andere Sachbereiche sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen;
– Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland;
– die innere Lage im Endbestimmungsland, als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten;
– Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region;
– die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaat fallen, sowie die nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder;
– das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zum Terrorismus, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts anbelangt;
– das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland und der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen;
– die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes, unter der Berücksichtigung, dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihren legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen mit dem geringstmöglichen Abzweigen von menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstungszwecke entsprechen.
9 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über die Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 159 vom 30. Juni 2000, S. 1; zuletzt geändert duch VO 1183/2007 ABl. L 278 vom 22. Oktober 2007, S. 1.
10 Jüngste Fassung: Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union vom 10. März 2008, ABl. C 98 vom 18. April 2008, S. 1.
11 Dokument 8675/2/98, GASP.