Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/71: Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Güterkontrollgesetz · 12 Seiten
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nen und Bürger nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Rechnung getragen, da das zulässige staatliche Handeln klar erkennbar gemacht wird.
In der Praxis sind seit dem Inkrafttreten des GKG nur wenige Fälle auszumachen, die einen solchen Bundesratsentscheid verlangt hätten. Es können rund neun Fälle gezählt werden, bei denen die Bewilligungsbehörde grössere Bedenken hatte. In der Regel wendet sich der Exporteur mit seinem Vorhaben zuerst informell an das SECO. Dabei kann die Behörde schon in dieser Phase darauf hinwirken, dass auf die Einreichung eines entsprechenden Ausfuhrgesuches verzichtet wird. In sechs Fällen wurde auf Voranfragen mit moral suasion reagiert, ein Gesuch wurde in der interdepartementalen Exportkontrollgruppe diskutiert und unter strengen Auflagen bewilligt. Zwei Gesuche sind noch pendent.
Gesuche können insbesondere heikel sein, wenn das auszuführende Gut, zum Beispiel eine Drehmaschine, für die Herstellung von Kriegsmaterial bestimmt ist, die Schweiz aber Kriegsmaterialausfuhren in denselben Staat ablehnt. Gerade in solchen Fällen ist ein rechtlich erzwingbarer Lieferverzicht wichtig.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund sowie auf die Kantone und Gemeinden
Auf den Bund hat die Vorlage weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Es sind auch keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden ersichtlich.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. Dies, weil die Vorlage auf Fälle abzielt, die bereits unter bestehender Praxis mittels moral suasion gelöst werden konnten. Die Bedenken der Exportkontrollbehörde vermochten bis anhin die Exporteure zu überzeugen, so dass die Vorlage nicht weitere Ausfuhren einschliesst, auf die nicht schon bisher freiwillig verzichtet wurde.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007–201123 nicht angekündigt.
23 BBl 2008 753