Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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ten sowie Forschungsaufträge auszuführen und Forschungsprojekte zu koordinieren. International koordiniert hilft es dabei, Empfehlungen zur Analyse neuer kontrollierter Substanzen zu entwickeln.
Absatz 2: Die Empfehlungen dienen der Sicherstellung der Vergleichbarkeit von ermittelten analytischen Untersuchungen von kontrollierten Substanzen. Dies kann u.a. mit validierten Prüfverfahren, einheitlichen Referenzsubstanzen oder externen Eignungsprüfungen (Ringversuche) dokumentiert werden. Das BAG kann ein Fachgremium u.a. aus Vertretern und Vertreterinnen der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (forensische Chemie), der kantonalen Heilmittelkontrolle oder der Kantonschemiker/-innen zur Beurteilung der Prüfverfahren und der Ringversuche beiziehen.
Artikel 33 Nationale Beobachtungsstelle
Absatz 1: Hauptgrund für die Schaffung einer solchen Beobachtungsstelle im BAG ist der Mangel an verlässlichen, regelmässig und systematisch erhobenen Angaben zur Suchtproblematik in der Schweiz, insbesondere an epidemiologischen Daten wie z. B. neue Trends, Verbreitung des Drogenkonsums, Risiken, Drogentote, etc.. Ein regelmässiges, eurokompatibles und systematisches Monitoring zur Suchtproblematik in der Schweiz ist notwendig, um gestützt auf diese Zahlen Lücken im Angebot der drei Säulen Prävention, Therapie und Schadenminderung sowie Tendenzen im Suchtbereich frühzeitig erkennen zu können. Aufgaben der Beobachtungsstelle sind namentlich die kontinuierliche Überwachung der Suchtproblematik (Monitoring), die Sammlung und Analyse vorhandener Daten (z B. Datenmaterial aus der schweizerischen Gesundheitsbefragung SGB), die Beschaffung fehlender Daten, die Verbesserung der Methoden des Datenvergleichs, die Weitergabe und Verbreitung von Daten und Informationen sowie die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Stellen. Das BAG kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
Die Arbeit dieser Beobachtungsstelle wird schon seit Jahren im BAG durchgeführt; indem die Aufgaben mit Leistungsaufträgen an Externe delegiert werden. Beispielsweise die Schülerbefragung (ISPA), das Tabakmonitoring (UNI Zürich), das Cannabismonitoring (IBSF, ein privater Anbieter aus Zürich) oder seit diesem Jahr das AMIS (Addiction Monitroing in Switzerland ISPM/UNI Lausanne/ ISGF), sowie act-info für Behandlungsstatistik im Bereich von HeGeBe und Methadon sowie Alkohol und andere Drogen, ISPM/IUMSP). Im BAG selbst sind ca 250% Stellenprozente in der Forschung in diesem Bereich als externe Experten mit Arbeitsplatz im BAG tätig, vor allem in der Koordination mit den Kantonen und den Forschungsinstituten, dem Forschungsmanagement und Kontrolling, sowie der Auswertung. Diese Stellen sollen dann gemäss dem Bericht der SKG-N vom 4. Mai 2006 in Personalkreditstellen umgewandelt werden. Es kommen folglich weder zusätzliche Kosten noch neue Aufgaben für das BAG hinzu, noch werden neue Stellen geschaffen.
Absatz 2: Um seine Aufgaben als nationale Beobachtungsstelle wahrnehmen zu können, braucht das BAG die Daten von Kantonen und anderen Bundesstellen, wie z. B. Behandlungsdaten von sucht-
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kranken Personen für die Suchthilfestatistiken act-info.
Artikel 34 Staatliche Cannabis-Agentur
Die staatliche Cannabis Agentur (National Cannabis Agency, NCA) befindet sich im BAG und erfüllt die im EÜ 61 und dem Protokoll gestellten Anforderungen (vgl. Erläuterungen zu Art. 67 Abs. 2 BetmKV). Die NCA soll dafür sorgen, dass Cannabis nur für die im Übereinkommen genannten Zwecke angebaut und versendet wird. Damit garantiert werden kann, dass Cannabis nur für einen konkreten und bewilligten Verwendungszweck angebaut wird, muss der Anbau von Cannabis auch bei der Arzneimittelverwendung vom BAG mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Ein Beispiel: Sollte in Zukunft ein Medikament auf Cannabisbasis vom Institut zugelassen werden, braucht der Anbau des zur Herstellung benötigten Cannabis eine Ausnahmebewilligung des BAG. Die Cannabiskontrolle wird in der Schweiz von verschiedenen Instanzen (Kantone, Institut und BAG) wahrgenommen. Diese Aufteilung der Kontrollfunktion ist möglich, da der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den
40 vgl. hierzu: http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/00632/03290/index.html?lang=de