Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 4 Absatz 2

Polizei Stadt ZH begrüsst diese Ausnahme im Interesse der Reduktion des administrativen Aufwandes von Referenz- oder Vergleichsmaterialien aus dem In- und Ausland.

Absatz 3

TI stellt die Frage, ob diese Ausnahme insbesondere bei (molto potenti) kontrollierten Substanzen (LSD) gerechtfertigt werden könne.

Artikel 5

TG fordert die Reduktion der verschiedenen Bewilligungsbehörden, wobei zu prüfen sei, ob das Institut oder das BAG für die Bewilligungserteilungen nach Absatz 1, 3, 4 und 5 zuständig sein sollen.

IKRK weist auf das Fehlen der Zuständigkeit des Bundesrats von Bewilligungen für nationale und internationale Organisationen hin.

SSAM und Arud fordern die Anpassung, dass bei Diacetylmorphin, obwohl es ein zugelassenes Arzneimittel sei, zusätzlich eine Bewilligung des BAG notwendig sei.

Centre Patronal verlangt im Interesse der Benutzerfreundlichkeit die konkrete Nennung der für die entsprechenden Bewilligungen zuständigen kantonalen oder nationalen Behörden.

Polizei Stadt ZH ist der Meinung, dass im Interesse einer Vereinfachung der Administration eine Ausnahmebewilligung des BAG den Umgang mit allen anderen Betäubungsmitteln und Vorläufern einschliessen sollte.

Gemäss TI müssten Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d in die Verzeichnisse a bis c umgeteilt werden, da sonst jeglicher Umgang mit ihnen verboten sei.

Absatz 3

BS und COROMA bemerken, dass die besondere Gefährlichkeit von kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d wissenschaftlich nicht erwiesen sei.

Artikel 6

ZH fordert den Ersatz von „Handel“ mit dem heilmittelrechtlichen Begriff „Grosshandel“, und dass alle in der Lieferkette involvierten Betriebe und Personen der gleichen Sorgfaltspflicht unterstellt werden müssten.

Absatz 1

KKPKS erachtet die Beschränkung der Sorgfaltspflicht auf den Grosshandel als nicht nachvollziehbar. LU und ZG erachten die Aufzählung der Tätigkeiten im Umgang mit Betäubungsmitteln als lückenhaft. LU und ZG verweisen im Besonderen auf die Sorgfaltspflicht bei der Verschreibung von kontrollierten Substanzen. Laut ZG fehlen zudem der Bezug und die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.

ZG gibt zu bedenken, ob anstelle einer umfangreichen Aufzählung nicht eine allgemeine Formulierung analog zu Artikel 3 nBetmG zu wählen sei.

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