Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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LU ist der Meinung, dass auch eine kantonale Bewilligung die genannten Tätigkeiten abdecken könne.
JU, TG, TI, VS, KAV und GDK lehnen diese zusätzliche Bewilligungspflicht ab. Sie verweisen auf den unverhältnismässigen administrativen Aufwand für Apotheken, kantonale Behörden und das Institut. TG ist der Meinung, dass durch die bestehenden Melde- und Dokumentationspflichten der Lieferungen genügend Sicherheit bestehe.
NE fordert eine Ausnahme für Apotheken, die an nicht selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte und an Krankenanstalten liefern. KKPKS fordert eine Ausnahmeregelung für die Polizei bei den Anforderungen an die Lagerräumlichkeiten, bei den Meldepflichten und bei der Entsorgung oder Vernichtung.
SO erachtet die Regelung nur als vollziehbar, wenn diese Bewilligungspflicht bei Praxislieferungen in kleinen Mengen sowie im gleichen Kanton auch mit einer kantonalen Betriebsbewilligung erfüllt werden könne.
pharmaSuisse lehnt eine spezielle Betriebsbewilligung für die Aushilfe zwischen Apotheken im Fall von kleinen Mengen ab.
Artikel 8 Absatz 1
Gemäss GE, JU, NE, VS, KAV und GDK muss die vorgesehene Lagerung durch die zuständigen Behörden vorgängig kontrolliert werden und fordern daher eine entsprechende Umformulierung.
Artikel 9
IKRK verlangt die Einführung eines Buchstaben d, in dem die Betriebsbewilligung für nationale und internationale Organisationen geregelt wird.
Artikel 10
ZG fordert die Beschränkung der Geltung des Artikels auf die Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung.
Absatz 2
BE, GL, JU, LU, NE, NW, SZ, TI, UR, VS, KAV und GDK sind der Meinung, dass Bestellungen von kontrollierten Substanzen auch in elektronischer Form möglich sein sollten.
Artikel 11 Absatz 1
SDV fordert die Präzisierung, dass wie bisher auch Drogistinnen und Drogisten als verantwortliche Personen gelten könnten.
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