Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Buchstabe a

TG und SGCI fordern die Beschränkung dieser Anforderung auf Medizinalpersonen mit einer fachspezifischen Ausbildung, da sich die vorliegende Betäubungsmittelkontrolle ausschliesslich im Medizinalbereich bewegt.

Absatz 4

GE, JU, NE, KAV und GDK fordern den Ersatz von „réglementés“ durch „fixés“.

Artikel 12

KKPKS fordern, dass Anbaubewilligungen grundsätzlich nur handlungsfähigen, gut beleumdeten und vertrauenswürdigen Personen sowie unter der Bedingung erteilt werden sollten, dass die Sicherheit gegen Diebstahl sowie der unberechtigte Zugang von Drittpersonen vollumfänglich gewährleistet sei und verlangt die Ahndung von Verstössen mit dem sofortigen Entzug der Bewilligung.

Absatz 1

SGCI fordert die Änderung der Formulierung, da nicht kontrollierte Substanzen selbst, sondern nur Pflanzen und Pilze zur Gewinnung von kontrollierten Substanzen angebaut werden können.

Artikel 13

GE, JU, VS, KAV und GDK fordern die Eingabe einer aktuellen Version des Handelsregistereintrags sowie eines aktuellen Strafregistereintrages (weniger als sechs Monate alt).

Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben b und c

ZG ist der Meinung, dass im Rahmen der kantonalen Bewilligungen nach Artikel 14 nBetmG erhöhte Anforderungen betreffend die notwendigen Angaben nicht sinnvoll seien.

Artikel 15

pharmaSuisse lehnt eine Befristung der Bewilligung ab, da sie sowieso bei Missständen nach Artikel 17 entzogen werden könne.

Absatz 3

Centre Patronal verweist im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr auf die Wichtigkeit der vorgesehenen Inspektionen. SGCI fordert die Festlegung der Instanzen, die für die Inspektionen zuständig sind.

Artikel 17

ZG und Centre Patronal fordern, dass im Interesse der Rechtssicherheit der allgemeine Entzugsgrund betreffend dem Wegfall von Bewilligungsvoraussetzungen auch in der Verordnung aufzuführen sei und verweist dabei auf Artikel 38 MedBG.

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