Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 19

SGCI lehnt die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf die Einfuhr von Hilfschemikalien ab und fordert eine entsprechende Anpassung.

Artikel 22 Absatz 3

IKRK fordert die Streichung von „generell“, da die Geltungsanforderungen der bestimmten Menge auch für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr gelte.

Artikel 23

ZG fordert die explizite Ausweitung der Bestimmung auf ärztlich geleitete Rettungsdienste.

TG und TI fordern im Interesse der Rechtssicherheit die ausdrückliche Präzisierung der „kleinen Menge“.

Artikel 24 Absatz 2

SGCI ist der Meinung, dass die Meldung der Jahresmengen nicht spätestens 10 Tage, sondern spätestens 30 Tage nach Ende des Kalenderjahres gemacht werden müsse.

Artikel 26 Absatz 2

IKRK wünscht die Möglichkeit, in Notfällen ohne Exportbewilligung kontrollierte Substanzen ausführen zu können, sofern das Institut nicht in der Lage sei, sofort eine solche Bewilligung auszustellen.

Absatz 4

SGCI ist der Meinung, dass die Meldung der Jahresmengen nicht spätestens 10 Tage, sondern spätestens 30 Tage nach Ende des Kalenderjahres gemacht werden müsse.

Artikel 28

SGCI fordert den Ersatz vom „neuen Bestimmungsland“ mit dem „Bestimmungsland“ in den Absätzen 1 und 2.

Absatz 2

BS und ZG fordern, anstelle von „Wagenführerin und Wagenführer“ den Begriff „Warenführerin oder Warenführer“ zu verwenden.

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