Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Absatz 2

JU, NE, VS, KAV und GDK fordern die Einführung eines Absatzes über die Sorgfaltspflicht von Angestellten im Gesundheitsbereich – insbesondere Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker - bei der Verschreibung oder Abgabe von Betäubungsmitteln.

SGV hält fest, dass die Berufs- und Branchenverbände nur zur Weitergabe von Informationen beigezogen werden dürfen, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschehe und der Aufwand der Verbände abgegolten würde.

Absatz 3

FMH ist der Meinung, dass nur ein formelles Gesetz Rechte und Pflichten der Berufsorganisation konkret umschreiben könne und bezweifelt im Besonderen, dass der Staat auf Verordnungsebene Polizeifunktionen an Private delegieren dürfe.

Artikel 7

GSASA fordert die Einführung einer Regelung analog zu Artikel 19b Ziffer 3 der Verordnung über die Arzneimittel (VAM, 812.212.21) für Spitalapotheken, die für mehrere Institutionen zuständig sind, wonach diese neben der kantonalen Bewilligung keiner zusätzlichen Betriebsbewilligung des Instituts bedürfen sollen.

Absatz 1

BE fordert den Ersatz der Begriffe „Vermitteln“ und „Handeln“ mit „Grosshandel“.

ZG ist der Meinung, dass sich die bisherige Unterscheidung zwischen Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung einerseits sowie den kantonalen Bewilligungen andererseits eingespielt und bewährt habe und fordert die Anpassung der Regelung an das Heilmittelrecht.

SGCI lehnt eine Ausdehnung der Bewilligungspflicht für Aktivitäten mit Hilfschemikalien wegen dem unverhältnismässigen administrativen Aufwand für die chemisch-pharmazeutische Industrie ab und fordert die Anpassung der Norm, wonach insbesondere die Ausfuhr für Hilfschemikalien in die Zielländer keiner Bewilligungspflicht unterliegen soll.

Absatz 2

SGCI fordert die Anpassung der Formulierung, da nicht die kontrollierten Substanzen selbst, sondern nur Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung kontrollierter Subtanzen angebaut werden können.

Absatz 3

LU und ZH fordern die Erweiterung, so dass Medizinalpersonen nach Artikel 9 nBetmG keine zusätzliche Bewilligung „für den Bezug, die Lagerung und die Verwendung bzw. die Abgabe von kontrollierten Substanzen“ benötigten. ZG wünscht zudem den Verweis auf den Besitz einer Selbstdispensationsbewilligung und fügt an, dass Medizinalpersonen ohnehin keine Bewilligung nach Artikel 9 nBetmG, sondern eine kantonale Berufsausübungsbewilligung benötigten.

GR beantragt wegen der Regelung in Artikel 9 nBetmG die ersatzlose Streichung.

Absatz 4

BE, LU und ZG erachten den Begriff „Betriebsbewilligung“ in diesem Zusammenhang als missverständlich. BE und ZG fordern dessen Ersatz durch „Bewilligung zum Grosshandel mit Betäubungsmitteln“. ZG fordert zudem „Apothekerinnen und Apotheker" mit „Apotheken“ zu ersetzen.

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