Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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Absatz 3
LU und TG fordern die Streichung des Absatzes, da diese Informationspflicht zu unnötigem administrativem Aufwand führe. TG fügt an, dass die Kopien der Bescheinigungen von den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten dem Institut direkt zugestellt werden könnten.
Artikel 36
LU, ZG und ZH monieren, dass der Bezug von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen durch Unternehmungen und Personen mit einer Betriebsbewilligung die heilmittelrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln der EU (vgl. AMBV Anhang 2) – unterlaufe, wobei der Vorrang der Bestimmungen des HMG nach Artikel 1b BetmG zu beachten sei.
Centre Patronal fordert im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit mindestens einen Verweis auf das Strafrecht bei Verstössen gegen die Anforderungen von Artikel 36.
Absatz 1
ZH fordert den Ersatz des Passus „in eigener fachlicher Verantwortung“ mit „der selbständigen Ausübung des Berufs“ sowie Verweis auf das MedBG.
Gemäss BE soll auch die Abgabe von kontrollierten Substanzen geregelt und der Absatz entsprechend angepasst werden.
Absatz 3
Gemäss AI, AR, BE, GL, JU, LU, NW, SZ, TG, UR, VS, KAV, GDK und Amedis-UE müssten Bestellungen auch in elektrischer Form möglich sein.
Absatz 4
BE, GR, LU, ZG und ZH fordern einen expliziten Verweis auf Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte.
Absatz 5
LU, ZG und ZH schlagen die Streichung des Ausdrucks „zur Vorratshaltung“ vor, da für die bestellenden Medizinalpersonen die gleichen Anforderungen wie in Absatz 1 gelten sollen. Sie führen zudem aus, dass diese Formulierung sie glauben lasse, dass eine Vorratshaltung nur in Gemeinschaftspraxen, nicht jedoch in Einzelpraxen zulässig sei.
pharmaSuisse ist der Meinung, dass die für die Lagerung der Betäubungsmittel verantwortliche Person in einer Gruppenpraxis eine Medizinalperson mit entsprechender Ausbildung sein müsse.
Buchstabe b
JU, TG, KAV und GDK fordern die ersatzlose Streichung und führen dazu aus, dass es reicht, wenn der Lieferant die Korrektheit der Bestellung mit der Nennung der verantwortlichen Person gemäss Bewilligung überprüfen könne.
JU, GE, NE, VS, KAV und GDK sind der Meinung, dass nur zur Selbstdispensation berechtigte Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte zum Bezug von kontrollierten Substanzen beim Grosshandel berechtigt sein sollten.
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