Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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Artikel 54 Absatz 1
TG ist der Meinung, dass im Interesse der Umsetzbarkeit nur für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d ein gesonderter Lieferschein gefordert werden soll und fordert eine entsprechende Anpassung.
GE, JU, NE, VS, KAV, GDK und Amedis-UE fordern die Ausnahme der Geltung des Absatzes für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b.
TI bezweifelt, in Analogie zu Art. 52, die Umsetzbarkeit wegen dem administrativen Mehraufwand, wenn auch für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b ein separater Lieferschein ausgestellt werden muss.
Absatz 2
BE, JU, VS, KAV und GDK fordern, um einen massiven Mehraufwand für die zuständigen kantonalen Behörden und die betroffenen Betriebe zu vermeiden, dass kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c bei Rücksendungen zur Vernichtung keine gesonderten Lieferscheine benötigen.
Artikel 55 bis 60
JU, VS, ZH, KAV und GDK verlangen im Interesse der Inspektionen die ausdrückliche Verankerung der Kompetenz der zuständigen kantonalen und nationalen Behörden, von den Betrieben die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über die Rechtmässigkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln verlangen zu können.
Artikel 55 Absatz 3
ZH fordern den Verzicht eines Belegs eines Betäubungsmittelrezepts, wenn Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte aus ihrer Privatapotheke Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen an ihre Patienten abgeben.
AG, GE, GL, JU, NE, NW, SZ, UR, VS, TI, KAV und GDK erachten die Auflage einer separaten Buchführung für kontrollierte Substanzen der Listen b und c, wegen dem unnötigen Mehraufwand, als unsinnig.
Artikel 61
ZG fordert den Ersatz des Begriffs „Akteure“ mit „zum Umgang mit kontrollierten Substanzen berechtigte Personen“.
Absatz 2 Buchstabe b
ZG fordert die Abstimmung dieser Liste mit dem MedReg.
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