Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 42

ZH lehnt die vorgesehene Meldepflicht für sämtliche Fälle von Off-label-use am Tier insbesondere wegen dem Mangel an zugelassenen Betäubungsmitteln in der Kleintiermedizin sowie dem unnötigen administrativen Mehraufwand ohne Verbesserung der Sicherheit ab.

Artikel 43 Absatz 1

AR, BE, GL, JU, NW, SZ, UR, VS, KAV, GDK, GSASA und pharmaSuisse sind der Meinung, dass Bestellungen auch in elektrischer Form möglich sein sollten.

Absatz 2

BE, BL, GE, GR, JU, NE, VS, ZH, KAV und GDK beantragen die Ergänzung des Ausdrucks „… können auf Rezept von folgenden Personen“, da kontrollierte Substanzen in dieser Form nur an Medizinalpersonen, nicht aber an Patientinnen oder Patienten abgegeben werden dürften.

GL, NW, SZ und UR fordern die Anpassung des Absatzes, wonach nur Patientenrezepte von zur Verschreibung kontrollierter Substanzen berechtigten Medizinalpersonen ausgeführt werden dürften.

pharmaSuisse fordert, die Massgebenderklärung des Medizinalberuferegisters (MedReg) für die Kontrolle der Verschreibungsbefugnis.

Buchstabe b

BS ist der Meinung, dass die ausdrückliche Nennung „einer zur Grenzpraxis berechtigten ausländischen Medizinalperson“ wegen der Schwierigkeit der praktischen Umsetzung der Kontrolle nicht sinnvoll sei und schlägt vor, dass die betroffene Apotheke die jeweilige Abklärung bei der zuständigen ausländischen Behörde durchführen sollte.

Absatz 3

pharmaSuisse begrüsst die Erleichterungen in der Verschreibung.

GE, GR, JU, LU, NE, ZG, TI, VS, ZH, KAV und GDK fordern die Ergänzung, wonach die wiederholte Abgabe mit dem Datum und der abgegebenen Menge unauslöschlich auf dem Rezept vermerkt werden müsse. Gemäss TI soll auch der Stempel der Apotheke verlangt werden. Gemäss JU, VS, KAV und GDK soll die Patientin oder der Patient das Originalrezept für die Krankenkasse behalten und die Apotheke eine Kopie aufbewahren.

Artikel 44

AG, Grüne, COROMA, SSAM und Fosumos begrüssen die vorgesehene Notfallregelung.

Artikel 45 Absatz 1

JU, NE, VS, KAV und GDK sind der Meinung, dass Bestellungen auch in elektronischer Form möglich sein sollen und fordern eine entsprechende Anpassung.

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