Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Absatz 3

LU erachtet die Verlängerungsdauer von zwei Monaten insbesondere bei Substitutionstherapien als praxisfremd und nicht umsetzbar.

Artikel 40

AI, AR, BE, LU, SG, SO, TG, TI, VS, ZH, FMH, Arud und Fosumos lehnen die Meldepflicht für die Verschreibung oder Anwendung kontrollierter Substanzen ausserhalb der zugelassenen Indikation („Off-label-use“) wegen einem erheblichen Mehraufwand für die Ärztinnen und Ärzte sowie für die zuständigen kantonalen Kontrollstellen ohne Verbesserung der Patientensicherheit ab. AI, AR, BE, LU, SO, TG, VS und ZH fordern die ersatzlose Streichung des Artikels.

ZH fordert im Fall der Einführung dieser Meldepflicht die Einschränkung bzw. die konkrete Bezeichnung der im Off-label-use angewendeten und zu meldenden Betäubungsmittelgruppen. VD fordert, dass Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c von der Meldepflicht auszunehmen sind. SO fordert anstelle der vorgesehenen Meldepflicht eine Dokumentationspflicht der verordnenden Medizinalperson.

BS, Grüne, COROMA und SSAM verweisen darauf, dass der Off-label-use insbesondere im Bereich der Kinderarzneimittel wegen den fehlenden Arzneimitteln sehr wichtig sei und durch diese Meldepflicht erheblich erschwert würde. BS fordert zudem, dass die Meldung direkt an das Institut erfolgen soll, da dieses die notwendigen Massnahmen bei der Umgehung der Zulassungspflicht treffen könne.

GE, JU, NE, VS, VKS und GDK hinterfragen insbesondere die Nützlichkeit dieser Massnahme. GE und NE verweisen auf Artikel 11 Absatz 1bis nBetmG und monieren, ob die Meldepflicht nur auf Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d beschränkt werden sollte.

Gemäss NW, SZ und UR sind die konkreten Folgen der neuen Meldepflicht für die zuständigen kantonalen und bundesrechtlichen Stellen nicht klar.

GSASA erachtet diese Meldpflicht insbesondere für Spitäler als unrealistisch.

pharmaSuisse hingegen begrüsset grundsätzlich die Klarstellung betreffend Off-label-use, erachtet jedoch die vorgesehene Meldepflicht als ungenügend, da sie wegen der Frist von 30 Tagen eine Intervention verunmöglichen würde. Zudem wird ein Vermerk auf dem Rezept zum Offlabel-use gefordert.

Absatz 1

ZG fordert, dass in Artikel 11 Absatz 1bis auch Zahnärztinnen und Zahnärzte genannt werden müssen.

Artikel 41

JU, KAV und GDK fordern den Ersatz des Titels mit „Prescription des stupéfiants figurant dans la liste b“.

AG, GR und ZH fordern, dass im Interesse der Vorbeugung und Früherkennung von Missbräuchen, insbesondere von Rezeptfälschungen, ein Rezept im Rahmen der vereinfachten Verschreibung die gleichen Angaben wie ein Rezept nach Artikel 39 Absatz 1 enthalten soll.

AR, GE und NE fordern zudem die Auflage, dass Medizinalpersonen das Rezept mit einer Gebrauchsanleitung ("posologie") versehen müssen.

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