Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 51

AG, AR, BE, GE, GL, JU, LU, NE, NW, SZ, UR, TI, VS, ZG, ZH, KAV und GDK fordern, dass Meldungen nach Artikel 51 neben dem Institut auch den zuständigen kantonalen Behörden gemeldet werden sollen.

AG, GL, JU, NW, SZ, UR, VS, KAV und GDK verlangen im Interesse der Missbrauchsbekämpfung die Einführung eines zweiten Absatzes, nach welchem die Kantone von den Krankenkassen entsprechende Auskünfte einholen könnten.

Artikel 52

GE, NE, VD, ZH und Centre Patronal begrüssen die Ausweitung der Meldepflicht auf kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b.

Amedis-UE fordert die konsequente Nennung von kontrollierten Substanzen und Arzneimitteln. SGCI fordert, dass Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a von der Pflicht der Einzelmeldung ausgenommen werden sollen und diesen die summarische Meldung – beispielsweise im Rahmen der Jahresrechung – zu erlauben sei.

TI bezweifelt die Umsetzbarkeit, sofern auch der Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses b gemeldet werden muss.

Absatz 1

LU und ZG beantragen im Interesse der Zusammenführung der Daten die Umformulierung des Absatzes, so dass wie bisher auch Unternehmen und Personen mit einer kantonalen Bewilligung jeden Ausgang von kontrollierten Substanzen dem Institut melden müssen.

GL fordert im Interesse der Verhinderung eines erhöhten administrativen Aufwandes, dass die kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses b von der Meldepflicht ausgenommen werden.

Buchstabe b

GE und NE fordern den Ersatz von „remise“ mit „livraison“ oder „distribution“.

Absatz 6

ZG fordert die Streichung von Absatz 6.

Artikel 53 Absatz 2

JU, LU, ZH, KAV und GDK lehnen insbesondere die „Kann“-Formulierung ab. GR, JU, LU, ZH, KAV und GDK sind der Meinung, dass für den kantonalen Vollzug der Zugang zum Meldesystem des Instituts zwingend sei.

Absatz 3

LU ist der Meinung, dass keine zusätzlichen kantonalen Systeme benötigt würden, sondern das System des Bundes anzupassen und zu öffnen sei.

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