Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 46
pharmaSuisse lehnt grundsätzlich eine Regelung auf Bundesebene ab und fügt hinzu, dass die kantonalen Vorschriften genügen.
Absatz 1
BL erachtet das Erfordernis der getrennten Lagerung von Betäubungsmitteln als weder umsetzbar noch sinnvoll und verweist auf bestehende Ausnahmen durch Absprachen mit dem Institut.
Absatz 2
BL, BS, TG und pharmaSuisse erachten insbesondere das Erfordernis einer Alarmanlage als unverhältnismässig. BL und Cannapharm verweisen dabei auf die Unmöglichkeit beim bewilligten, landwirtschaftlichen Anbau von THC-haltigem Hanf, die Anbaufläche mit einer Alarmanlage zu versehen. DiaMo verweist auf die Unmöglichkeit der Lagerung in einem Tresor bei Paletten von Fertigprodukten wie beispielsweise Diaphin. Cannapharm und DiaMo verweisen auf die durch das Institut kontrollierten und genehmigten Sicherheitssysteme.
DiaMo ist der Meinung, dass alle Beteiligten - BAG, Swissmedic, DiaMo und die Kantone - zusammen ein Konsenspapier über die minimalen Sicherheitseinrichtungen und –anforderungen erarbeiten sollten.
Absatz 4
Cannapharm fordert die gesetzliche Verankerung, wonach in begründeten Fällen auch für Substanzen des Verzeichnisses d eine weniger weitgehende Regelung bewilligt werden könne.
SGCI beantragt die Streichung der kantonalen Kompetenz zur Festlegung von weitergehenden Sicherheitsmassnahmen.
Artikel 47 Absatz 4
GL, NW, SZ und UR fordern die Präzisierung des Absatzes für den Fall, dass sich die Etikettierungspflicht wie bisher auf Produkte mit den Wirkstoffen des Verzeichnis a beschränken.
NE, GE, JU, VS, KAV und GDK beantragen die Beschränkung der Etikettierungspflicht auf Produkte mit Wirkstoffen der Verzeichnisse a und d.
TI lehnt die Ausdehnung der Etikettierungspflicht gänzlich ab.
Artikel 48
pharmaSuisse lehnt die Abgabe von Musterpackungen generell ab.
TG fordert, dass die Abgabe von Musterpackungen in Spitälern ausschliesslich an die verantwortliche Person gemäss Bewilligung erfolgen soll und fordert eine entsprechende Ergänzung.
- 20 -