Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 63
SGCI fordert die Änderung der Formulierung, da nicht kontrollierte Substanzen selbst, sondern nur Pflanzen und Pilze zur Gewinnung von kontrollierten Substanzen angebaut werden können.
Artikel 64
VD bedauert, dass nicht die Formulierung von Artikel 68a der Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1) übernommen wurde.
BS fordert die Ergänzung der Bestimmung mit einer ausdrücklichen Regelung betreffend die Kontrollfrequenz und den Kontrollanlass.
LU beantragt eine Melde- oder Informationspflicht der Krankenkassen.
Absatz 2
JU, Centre Patronal, KAV und GDK bedauern, dass die Kantone nicht wie bis anhin die Kontrolle zwischen den in Artikel 61 Absatz 2 genannten "Akteuren" ausüben können.
Absatz 3
TG ist der Meinung, dass das Verbot dieser funktionellen Personalunion die Nutzung von Synergien verhindere, worauf vor allem kleinere Kantone angewiesen seien und fügt hinzu, dass ein Interessenkonflikt nur dann gegeben sei, wenn eine Kontrolle im eigenen Verantwortungsbereich durchgeführt würde.
Artikel 65 Absatz 1
AG, AI, AR, BE, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, KAV und GDK lehnen eine generelle Entsorgungspflicht der Kantone für kontrollierte Substanzen wegen dem erheblichen Mehraufwand ab. IKRK erachtet diese umfassende Entsorgungspflicht als unrealistisch. BE, GE, GR, NE und ZH fordern, die Entsorgungspflicht auf kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, d, e und f zu beschränken. TI ist der Meinung, dass die Entsorgung von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c Aufgabe der Firmen sei und die kantonalen Behörden für die Organisation und Kontrollen zuständig sein sollten.
AG schlägt vor, dass die kantonalen Behörden die Entsorgung überwachen und für die Rückverfolgbarkeit zu sorgen haben.
TG hingegen steht der Entsorgungs- und Meldepflicht grundsätzlich positiv gegenüber.
Absatz 2
BE fordert die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. ZG meint, der zweite Satz dieses Absatzes könne ersatzlos gestrichen werden.
GL, NW, TG, SZ lehnt die Bestimmung von zwei für die Entsorgung zuständigen Personen und deren gegenseitige Protokollpflicht ab.
Absatz 3
Gemäss TG sollten die Kosten für die Entsorgung nach dem Verursacherprinzip durch die Krankenversicherer getragen werden.
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