Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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4.2 Verordnung über die suchtbedingten Störungen (Betäubungsmittelsuchtverord-
nung, BetmSV)
Allgemeine Bemerkungen
Infodrog erachtet die vorliegende neue BetmSV als inhaltlich gute Vorlage. Positiv begrüsst wird die Verankerung der koordinierenden und aktiven Rolle des Bundes im Bereich der Prävention und der Therapie.
SVP lehnt den Entwurf der BetmSV in dieser Form ab, da sowohl das Ziel der Abstinenz als auch der notwendige Fokus auf besonders gefährliche Substanzen und Suchtkrankheiten vernachlässigt werde.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
AI, VS und FDP begrüssen die Verankerung des Viersäulenprinzips sowie die Weiterführung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wie bisher. VS verweist darauf, dass der Pfeiler Repression wegen der fehlenden Zuständigkeit des EDI weniger präsent sei. NAS begrüsst grundsätzlich den Aufbau, die Begriffsdefinitionen und die Zielsetzungen und erachtet insbesondere den expliziten Bezug auf suchtbedingte Störungen sowie illegale und legale psychoaktive Substanzen als positiv. EWS begrüsst insbesondere die Zusammenfassung der Bereiche Forschung, Weiterbildung und Qualitätssicherung in einem gemeinsamen Regelungsabschnitt sowie die Umwandlung der heutigen EKDF zu einer Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen.
EKT und NAS fordern die klare Definition des Geltungsbereichs. Gemäss EKAL und at weisen die verwendeten Begriffe nicht nur auf Betäubungsmittel sondern auch auf Tabak und Alkohol als Gegenstand der Verordnung hin. Gefordert wird von at eine klare Abgrenzung zu den genannten Bereichen Tabak und Alkohol. In diesem Zusammenhang fordert NAS die Klärung der Stellung des nBetmG zu anderen Gesetzen mit suchtpolitischen Regelungen, beispielsweise dem Alkoholgesetz, der Tabakprävention oder dem neuen Präventionsgesetz. Fachverband Sucht hingegen ist der Meinung, dass dem politischen Willen folgend das nBetmG auch bei gewissen Fragen im Bereich der legalen psychoaktiven Substanzen wie Alkohol Anwendung finden könne.
Buchstabe a
ZG moniert, dass die Prävention auf die „Vorbeugung vor Sucht“ reduziert werde, jedoch auch dem Missbrauch vorbeugen sollte. ZG, EKAL, Fachverband Sucht und Sucht Info schlagen die Umformulierung vor, so dass Präventionsmassnahmen sich gegen den problematischen Konsum und die Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen richten.
Buchstabe c
Laut VS sollte die Bereitstellung der Überlebenshilfe präzisiert werden.
Buchstabe d
BE, BS, JU, ZG, Grüne, SSAM, VKS, GDK, COROMA, NAS und Arud sind der Meinung, dass der Bereich der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5, 6 und 8 nBetmG inhaltlich
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