Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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tes Morphinderivat in einem pharmazeutischen Herstellungsbetrieb und nicht in einer Apotheke hergestellt werde.
ZG fordert die einheitliche Verwendung des Begriffes "Heroin", da die Unterscheidung zwischen Diacetylmorphin als legal hergestelltem Morphinderivat und illegalem Heroin keinen Sinn mache.
BS, Grüne und SSAM hingegen erachten die Abgrenzung zwischen Diacetylmorphin und Heroin als nützlich. BS, JU, VS, Grüne, FMH, COROMA, SSAM und Arud verweisen neben der Eignung von Diacetylmorphin bei der Behandlung von opiatabhängigen Personen auf dessen Nutzung als Schmerzmittel in palliativen Therapien. BS, Grüne und SSAM schlagen die entsprechende Umformulierung der Definition vor.
Buchstabe f
BE, JU, Grüne, NAS, SSAM, KAV und GDK erachten die Definition der „psychoaktiven Substanz“ als unklar. Gemäss BE betreffe dies insbesondere die Unterscheidung zwischen Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie die Abgrenzung zu anderen die Psyche beeinflussenden Substanzen und Arzneimitteln, die nicht dem Betäubungsmittelrecht unterstehen, beispielsweise Antidepressiva, Nikotin oder Alkohol. JU, TI, NAS, Grüne, FMH, COROMA, SSAM, Fachverband Sucht, KAV und GDK regen die einheitliche Verwendung des Begriffs „psychotrope Stoffe“ anstelle von „psychoaktiven Substanzen“ an.
SV fordert die ersatzlose Streichung des Buchstabens.
Buchstabe g
ZG schlägt vor, anstelle von „schwer heroinabhängig“ von „schwer morphinabhängig“ zu sprechen, da die zitierte Diagnosedefinition gemäss ICD (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) die umfangreichere Opioid-Abhängigkeit betreffe.
Artikel 3
JU, NE, NW, OW, Grüne, SSAM, KKBS, SKBS, COROMA und EKDF begrüssen die Definition der Prävention. NW, OW, KKBS, SKBS und EKDF verweisen insbesondere auf die koordinierende Rolle des BAG.
EWS erachtet die Ziele als eher defensiv formuliert und befürwortet deren Umformulierung im Interesse einer zukunftsweisenden Prävention mit der Einführung eines Buchstabens e, wonach „die Gesellschaft in ihren Gesundheitskompetenzen zu stärken und zu einem kontrollierten Umgang mit psychoaktiven Substanzen zu befähigen ist, sofern dies aufgrund der wissenschaftlichen Forschung möglich und sinnvoll ist“.
EKT wünscht die Überprüfung der Streichung der Artikel 3 und 4 im Hinblick auf das geplante Präventionsgesetz.
Laut DDS und Verein „Sag nein zu Drogen – Sag ja zum Leben“ gehören Buchstaben c und d in Artikel 26 des 4. Kapitels über die „Schadenminderung“.
VEVDAJ würde die explizite Erwähnung der Selbsthilfeangebote für Angehörige von Suchtkranken begrüssen.
Buchstabe a
ZG, Sucht Info, DDS und Verein Jugend ohne Drogen beantragen die Streichung von „unbefugt“, da im Sinne der Prävention jeglichem Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen
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