Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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Stoffen vorgebeugt werden müsse. TI beantragt im gleichen Zusammenhang die Ergänzung, wonach dem „befugten und dem unbefugten Konsum“ vorgebeugt werden müsse.
VS und CRIAD fordern die Beschränkung der Prävention auf den Konsum von Betäubungsmitteln, da sonst auch Tabak und Alkohol unter diese Bestimmung fallen könnten.
EKAL und Sucht Info beantragen die ersatzlose Streichung.
Buchstabe b
EKAL und Sucht Info schlagen eine Ergänzung vor, wonach nicht nur die Verhinderung, sondern auch die Verminderung des problematischen Konsums und der Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen Ziel sein soll.
Artikel 4
AI begrüsst, dass wie bisher die Kantone die Hauptverantwortlichen für die Suchtprävention sind und diese vom Bund in den Kernaufgaben unterstützt werden sollen.
Verein „Sag nein zu Drogen – Sag ja zum Leben“ fordert die gesetzliche Verankerung des Schutzes des Individuums vor dem Drogenkonsum als erste Priorität der Prävention.
Absatz 1
NE und Public Health fordern, dass die Formulierung analog zu Artikel 3b Absatz 2 nBetmG anstelle von „unterstützt“ von „führt“ (Französisch: „met en oeuvre“) spricht.
Schweizerische Städteverband beantragt die Ergänzung, wonach das BAG neben den Kantonen auch die Gemeinden und Städte bei der Planung und Durchführung von Präventionsprogrammen unterstützen soll.
Absatz 2
VEVDAJ wünscht die explizite Erwähnung der Selbsthilfeangebote für Angehörige von Suchtkranken.
Buchstabe a
EKAL und Sucht Info beantragen die Ergänzung, wonach neben den Informationen über gesundheitliche Risiken bei Suchtverhalten auch Daten zum Konsum gesammelt und analysiert werden sollen.
AI und TI sind der Meinung, dass die Aufgabe der Erstellung von Statistiken und anderen Informationsgrundlagen wegen des zeitlichen Aufwands nicht letztlich den Kantonen überbunden werden sollen.
Buchstabe b
DDS und Verein „Sag nein zu Drogen – Sag ja zum Leben“ fordern die Aufklärung der Öffentlichkeit auch über gesundheitliche Folgen des Suchtmittelkonsums und beantragen die entsprechende Ergänzung.
Buchstabe c
VKS und GDK schlagen die Präzisierung der Formulierung „Bereitstellung von wissenschaftlichen Grundlagen und methodologischen Instrumenten“ vor, da auch die Beschaffung und Zurverfügungsstellung von solchen wissenschaftlichen Nachweisen sowie die Berücksichtigung von bestehenden Evidenzen für die Prävention unabdingbar seien.
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