Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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nicht zur Thematik „suchtbedingte Störungen“ passt und daher nicht in der BetmSV, sondern in der BetmKV geregelt werden sollte. BS, Grüne und SSAM führen an, dass sich die BetmKV als solche mit den gesamten Bewilligungs- und Kontrollverfahren befasst. VKS, GDK und NAS fordern die Integration des 5. Kapitels „Verbotene Betäubungsmittel“ (Art. 27 bis 29) in die BetmKV.
Buchstabe f
DDS fordert die Beibehaltung der bisherigen Kommission für Drogenfragen, da die vorgeschlagene Vereinheitlichung ein Konstrukt sei, das insbesondere der Unterschiedlichkeit der Suchtstörungen nicht gerecht werden könne.
Artikel 2
AG, BS, OW, KKBS, SKBS und EKDF begrüssen, dass keine regeltechnische Unterscheidung zwischen legalen und illegalen psychoaktiven Substanzen gemacht werde, somit der Fokus der Regelung nicht auf den illegalen Substanzen liege.
NAS regt an, wie in Artikel 2 Buchstabe b nBetmG von "psychotropen Stoffen" zu sprechen.
Sucht Info verweist darauf, dass die vorgenommenen Begriffsdefinitionen nur teilweise den internationalen Standards entsprächen und fordert die entsprechende Anpassung.
Buchstabe a
VS, SP, GREA und CRIAD monieren, dass sich die Begriffe „suchtbedingte Störung“ und „Abhängigkeit“ nicht gleichstellen lassen und fordern deren Unterscheidung, wobei die Definitionen die Verwendung durch die Spezialisten widerspiegeln sollen. VS, GREA und CRIAD fordern zudem nur einen der beiden Begriffe in der Verordnung zu verwenden, nämlich denjenigen der „l’addiction“ und fordern die Verwendung des Begriffs „la dépendance“ nur dort, wo ein ausdrücklicher Verweis auf medizinische Kategorien gemacht werde. JU, SSAM und FMH fordern einen Verweis auf die ICD-10 Norm der WHO für den Begriff „Abhängigkeit“.
EKT und Fachverband Sucht fordern wegen der Möglichkeit der Regelung von gewissen legalen psychoaktiven Substanzen die explizite Nennung von legalen Substanzen wie Alkohol und Tabak.
Buchstabe b
EWS, COROMA und SSAM sind der Meinung, dass die psychosoziale Behandlung nicht als Bedingung für die betäubungsmittel- oder substitutionsgestützte Behandlung genannt werden sollte, da gut integrierte und von Hausärztinnen und Hausärzten begleitete Patientinnen und Patienten nicht zwangsläufig Bedarf auf diese Begleitung hätten. Sie fügen hinzu, dass Krankenkassen wegen der Gefährdung von Substitutionsbehandlungen in Arztpraxen eine entsprechende Auflage auf keinen Fall an die Kostenerstattung binden dürften.
DDS fordert die Streichung des Ausdrucks "betäubungsmittelgestützte" Behandlung, da sonst neben der Substitution auch nicht substituierende Behandlungen mit Suchtmitteln – z.B. mit LSD
- erlaubt würden.
Buchstabe c
BE stellt fest, dass Diacetylmorphin ein inoffizielles Synonym für den Wirkstoff Diamorphine (vgl. Pharmacopoea Helvetica) sei und die Definition entsprechend ergänzt werden müsse.
GL, JU, NW, SZ, UR, VS, KAV und GDK fordern die Abänderung der Definition, da diese ihrer Meinung nach nicht der Realität entspräche, da Diacetylmorphin als pharmazeutisch hergestell-
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