Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
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Artikel 9
NE und Centre Patronal begrüssen diese Bestimmung im Interesse der Vorbeugung von Missbräuchen.
AG, BS, NW, TU, OW und Infodrog fordern die Ergänzung der Auflistung mit der „Abgabestelle“. TG ersucht um die Überprüfung, ob nicht auch Angaben zur Abgabeart und zu Beschränkungen der Abgabemenge oder über den Krankenversicherer verlangt werden sollen. VS wünscht zusätzlich die Angabe einer Notfalladresse.
Gemäss GE seien Angaben über den Heimatort (Buchstabe d), die Wohnadresse (Buchstabe e) sowie die Adresse des vorübergehenden Aufenthaltsortes (Buchstabe f) nicht sinnvoll. Er erachtet die folgenden Angaben als genügend: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum sowie eine Adresse der Patientin oder des Patienten während der Dauer der Behandlung. Gefordert wird zudem die Überprüfung der Identität mittels eines offiziellen Dokuments.
TI verlangt, dass unabhängig vom kantonalen System bei Substitutionsbehandlungen die Menge und Art der zu sammelnden Angaben festgelegt werden sollen.
AI erachtet es als unklar, was mit den durch die Kantone erhobenen Daten geschehen soll und auf welche Art und Weise diese dem Bund zur Verfügung zu stellen sind.
Buchstabe h
Gemäss SG ist nicht klar, ob die Meldepflicht bei allen stationären Behandlungen, insbesondere auch in somatischen Spitälern oder psychiatrischen Kliniken sowie im Falle einer bereits bestehenden Bewilligung durch den Kantonsarzt Anwendung findet und schlägt die Anwendung der Meldepflicht auf jede Abgabe von Substitutionsmitteln durch eine stationäre Einrichtung vor.
3. Abschnitt: Diacetylmorphingestützte Behandlung
AI, NW und OW begrüssen die Bestimmungen über die diacetylmorphingestützte Behandlung. AI verweist dabei insbesondere auf die Subsidiarität der diacetylmorphingestützten Behandlung. NW und OW weisen darauf hin, dass es kleinen Kantonen aufgrund der verlangten Infrastruktur unter der aktuellen Regelung nicht möglich sei, ihren Patientinnen und Patienten dieses Behandlungsangebot anzubieten.
SGV fordert eine Erhöhung der Eintrittsschwelle für eine diacetylmorphingestützte Behandlung. SGV und Centre Patronal fordern insbesondere strikte und klarere Regeln sowie die Einengung der ärztlichen Behandlungsfreiheit bei dieser Therapie.
Artikel 10
BS und Arud sind der Meinung, dass die Zulassungskriterien aus fachlicher Sicht weniger streng formuliert werden sollten, da die diacetylmorphingestützte Behandlung gegenüber der methadongestützen Behandlung oft zu bevorzugen sei.
Absatz 1 Buchstabe b
ZG fordert, anstelle von „heroinabhängig“ von „morphinabhängig“ zu sprechen.
Absatz 2
Centre Patronal verlangt, dass die verantwortliche Medizinalperson eine solche Ausnahme in einem Bericht sowie vor einer Überwachungskommission rechtfertigen müsse.
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