Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Allgemeinverfügung, das auch auf die Verhinderung der Inländerdiskriminierung der nationalen Produzenten abzielt, nichts zu ändern. Weiter ist die vorliegende Revision des Lebensmittelgesetzes auch deshalb nötig, weil die Schweiz die von der europäischen Kommission anerkannte Gleichwertigkeit (Äquivalenz) ihrer Hygienebestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft mit dem EG-Recht aufrecht erhalten möchte. Schliesslich ist das Angleichen der technischen Vorschriften an diejenigen der EG im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ebenfalls Grundvoraussetzung für das Bekämpfen der "Hochpreisinsel Schweiz" und für die Stärkung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz (vgl. Ziff. 1.2.1 oben).

Die vorgeschlagene Revision übernimmt die Grundsätze des geltenden schweizerischen Lebensmittelrechts und ergänzt sie mit den bisher noch fehlenden Grundsätzen der VO (EG) Nr. 178/2002. Bisherige Abweichungen des schweizerischen Rechts vom EG-Recht werden eliminiert und es werden mit dem EG-Recht kompatible Bestimmungen und Definitionen ins schweizerische Recht aufgenommen.

Mit der vorgeschlagenen Revision werden für die Zukunft sämtliche aus heutiger Sicht möglichen Varianten abgedeckt. Der Revisionsentwurf ermöglicht sowohl eine Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG wie auch die Einführung der einseitigen Anwendung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" oder ein Alleingang der Schweiz mit autonomem Nachvollzug des EG-Rechts.

1.5 Aufgabenteilung Bund – Kantone

Der vorliegende Gesetzesentwurf legt nicht nur die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen fest, sondern ebenfalls die Vollzugskompetenzen der Kantons- und Bundesbehörden.

Der Bund wird weiterhin für den Vollzug des Gesetzes an der Grenze zuständig sein (Art. 38 Abs. 1) und den Vollzug durch die Kantone beaufsichtigen und koordinieren (Art. 42). Angesichts der sich weiter entwickelnden Technologien und der zunehmenden Globalisierung des Handels im Agrar- und Lebensmittelbereich wird der Bund seine Stellung in den Bereichen Forschung, Koordination der Vollzugsmassnahmen und internationale Beziehungen jedoch ausbauen müssen. Weiter soll er die Kompetenz erhalten, ein zentrales Informationssystem einzurichten (Art. 56) und für die Erarbeitung der auch im EG-Recht16 vorgesehenen nationalen Kontroll- und Notfallpläne zuständig sein (Art. 42 Abs. 3 Bst. d). Schliesslich erhalten die zuständigen Bundesstellen die Möglichkeit, in ihrem Kompetenzbereich nationale Referenzlaboratorien zu bezeichnen und deren Tätigkeit zu koordinieren (Art. 42 Abs. 4).

Die Befugnisse des Bundesrates im Bereich der internationalen Zusammenarbeit werden erweitert. In diesem Zusammenhang wird ihm die Kompetenz übertragen, den Datenaustausch mit dem Ausland zu regeln (Art. 55).

Die Kantone ihrerseits werden das Gesetz weiterhin in denjenigen Bereichen vollziehen, in denen der Bund nicht zuständig ist. Wie bisher sollen sie für die Kontrolle

16 Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1 sowie Art. 13 der VO (EG) Nr. 178/2002.