Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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"acquis communautaire" bedingt, dass dieses "Höchstmengensystem" der EG auch ins schweizerische Recht aufgenommen wird.
- Aufgabe des Positivprinzips: Das neue Regelungskonzept sieht nicht mehr
vor, dass Lebensmittel nur dann verkehrsfähig sind, wenn sie entweder im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben oder aber durch das BAG bewilligt worden sind. Lebensmittel sind dann verkehrsfähig, wenn sie sicher sind. Die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit werden in der VO (EG) Nr. 178/2002 und dem darauf abgestützten Ausführungsrecht geregelt. Dieses wird im Rahmen der Übernahme des "acquis communautaire" auch ins schweizerische Recht übernommen.
- Explizite Verankerung des Vorsorgeprinzips: Gemäss EG-Recht müssen die
von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen für Lebensmittel und Futtermittel grundsätzlich auf einer Risikoanalyse beruhen. In besonderen Fällen, in denen ein Risiko für Leben oder Gesundheit besteht, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, erlaubt das in Art. 7 der VO (EG) Nr. 178/2002 verankerte Vorsorgeprinzip Risikomanagementmassnahmen oder anderen Aktionen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen. Dieser dem Gesundheitsschutz dienende Grundsatz soll künftig auch im schweizerischen Lebensmittelrecht gelten.
- Regelung von Dusch- und Badewasser: Anforderungen an Badewasser liessen
sich bis heute keiner Bundesgesetzgebung zuordnen. Dies führte dazu, dass das Dusch- und Badewasser von Kanton zu Kanton nach unterschiedlichen Kriterien geprüft wurde. Mit der vorliegenden Revision soll diesem Zustand ein Ende gesetzt und das Badewasser - mit Ausnahme der von der Umweltgesetzgebung erfassten Oberflächengewässer - dem Lebensmittelgesetz unterstellt werden.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Regelung
Angesichts der laufenden Verhandlungen mit der EG über die Teilnahme der Schweiz an deren Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit sollten im Lebensmittelgesetz die Grundlagen geschaffen werden, damit der relevante "acquis communautaire" ins schweizerische Recht übernommen werden kann. Der intensive Warenaustausch mit der EU gebietet jedoch selbst dann, wenn es nicht zu einem Abkommen zwischen der Schweiz und der EG im Lebensmittelbereich kommen sollte, das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EG anzugleichen. Dies deshalb, weil nach der Inkraftsetzung der laufenden Revision des THG (Art. 16a: Einführung der einseitigen Anwendung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips")15 wesentliche Unterschiede zwischen der Schweiz und der EG in den Bereichen Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz kaum begründbar wären. Daran vermöchte auch das nach der THG-Vorlage vorgesehene Instrument der
15 Der Ausdruck "Cassis-de-Dijon-Prinzip" hat in der Schweiz eine andere Bedeutung als in der EG. Während in der EG die Produkte gemäss dem "Cassis-de-Dijon-Prinzip" infolge der im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit des EG-Vertrages geforderten gegenseitigen Anerkennung der EG-weit nicht harmonisierten nationalen Vorschriften frei zwischen den Mitgliedstaaten zirkulieren können, bedeutet der Begriff für die Schweiz das Inverkehrbringen von nach den Vorschriften eines EG- bzw. EWR-Staates hergestellten Produkten auf dem schweizerischen Markt gemäss Artikel 16a THG.