Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Landesinnern zuständig sein (Art. 46). Die Anzahl der ihnen übertragenen Aufgaben wird sich kaum erhöhen, doch wird deren Bedeutung zunehmen. Gelingt es, mit der EG das abgestrebte Abkommen im Lebensmittelbereich abzuschliessen, und werden die Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und der EG tatsächlich abgeschafft, werden die Kontrollen innerhalb des Landes vermehrtes Gewicht erhalten (sowohl in quantitativer – mehr Kontrollen – als auch in qualitativer Hinsicht).

1.6 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die internationale Ausrichtung der Schweiz verlangt, dass die Koordination zwischen dem Bund und den Kantonen verstärkt wahrgenommen wird. Im Vordergrund steht dabei die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs. Bei einer allfälligen Übernahme des EG-Rechts im Rahmen eines Abkommens im Lebensmittelbereich ist eine "Unité de doctrine" innerhalb der verschiedenen Vollzugsbehörden unabdingbar. Diese Koordinationsaufgaben können mit den heute vorhandenen Mitteln wahrgenommen werden.

Dem Daten- und Informationsaustausch kommt sowohl national wie auch international eine wachsende Bedeutung zu. Namentlich die Errichtung eines zentralen Informationssystems lässt sich nicht mit den bestehenden Ressourcen erreichen. Wie hoch der Zusatzbedarf sein wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt allerdings nicht abschätzen.

1.7 Umsetzung

Die Umsetzung des neuen Gesetzes wird eine weitgehende Überarbeitung des bestehenden Verordnungsrechts erfordern. Je nach Ausgang der Verhandlungen über ein Lebensmittelabkommen zwischen der Schweiz und der EG werden sämtliche technischen Bestimmungen der über 150 Erlasse des "acquis communitaire" ins schweizerische Recht übernommen werden müssen. Die Art und Weise, wie diese Übernahme erfolgen soll, ist gegenwärtig noch offen. Es wird zu prüfen sein, ob die heutige Struktur des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz beibehalten werden kann, oder ob es sich aufdrängt, zumindest teilweise auf die Systematik des EG-Rechts umzuschwenken. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass es künftig keine bereichsübergreifende Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe mehr geben würde, sondern eine über Tierarzneimittelrückstände, eine über Pflanzenschutzmittel, eine über Umweltkontaminanten, usw. Analog zu verfahren wäre gegebenenfalls auch bezüglich der Verordnung des EDI vom 22. Juni 200717 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV), werden die Zusatzstoffe im EG-Recht - anders als in der Schweiz - doch in einem anderen Erlass geregelt als die Aromen.

Auf Grund von Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens18 ist die Schweiz seit dem 1. Januar 2009 vollständig in das Drittlandkontrollregime der EU

17 SR 817.022.31

18 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte), SR 0.916.026.81.