Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Die geforderte aktive Information über die Kontrolltätigkeiten nach Buchstabe a kann wie bisher in Form von Jahresberichten oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Die Pflicht, über die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten zu informieren, ist neu. Es drängt sich auf, den Jahresbericht entsprechend zu ergänzen.
Nach Buchstabe b muss weiter über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können, informiert werden. Diese Pflicht besteht bereits im geltenden Recht (Art. 43 LMG). Die Einzelheiten dazu finden sich neu in Artikel 50.
Seit mehreren Jahren wird von verschiedener Seite gefordert, die Resultate der Lebensmittelkontrolle, insbesondere diejenigen der Kontrolle von Restaurationsbetrieben, öffentlich zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang sind auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene auch schon verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht worden. Bis zum Erlass der Öffentlichkeitsgesetze von Bund und Kantonen verbot Artikel 42 LMG (Schweigepflicht) den Behörden, solche Informationen an Dritte herauszugeben. Seit dem Inkrafttreten dieser Öffentlichkeitsgesetze ist umstritten, wie weit die generelle Schweigepflicht von Artikel 42 LMG dem in diesen Gesetzen verankerten Anspruch auf Transparenz entgegensteht. Auch seitens der Behörden besteht deshalb ein Interesse daran, zu einer national einheitlichen Regelung zu gelangen, welche die Frage auf klare Weise regelt.
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass die zuständige Behörde die Betriebe entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Kontrollen in Kategorien einteilt und diese Zuordnung der Öffentlichkeit – z.B. im Internet – aktiv zugänglich macht (Abs. 2).
Damit weicht der vorliegende Vorschlag vom in Dänemark praktizierten sogenannten "Smiley-System" ab, das die Betriebe verpflichtet, die Öffentlichkeit durch zufriedene oder unzufriedene "Smileys" selber über das Kontrollergebnis zu informieren.
Die Einzelheiten der Kategorienzuteilung werden im Verordnungsrecht geregelt. Dabei wird auch den Anliegen der Betroffenen Rechnung zu tragen sein. Eine einmalige schlechte Beurteilung darf noch nicht dazu führen, dass ein Betrieb in eine untere Kategorie herabgestuft wird. Zu einer Herabstufung eines Betriebes soll es nur dann kommen, wenn dieser wiederholt und in schwerwiegender Weise elementare Bestimmungen des Lebensmittelrechts verletzt.
Regelungsbedarf besteht unter anderem auch noch bezüglich der Fragen, ob nach einer Herabstufung ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Betrieb auf eine andere Person übertragen wird (z.B. Ehefrau oder Drittperson) oder welche Rechtsmittel gegen eine Herabstufung ergriffen werden können.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 12 Absatz 1 LMG. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.
Ebenfalls aus dem geltenden Recht56 übernommen wurde Absatz 4. Gestrichen wurde einzig der Satzteil, wonach der Bund die ernährungswissenschaftliche Forschung anderer Institutionen unterstützen kann. Der Bund will die Forschungsförderung über das Bundesgesetz vom 7. Oktober 198357 über die Forschung (For-
56 Art. 12 Abs. 2 LMG
57 SR 420.1