Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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schungsgesetz, FG) kanalisieren. Entsprechende Aufträge sollen künftig über die in diesem Gesetz vorgesehenen Wege finanziert werden (z.B. den Schweizerischen Nationalfonds).

Absatz 5 stellt klar, dass das Bundesgesetz vom 17. Dezember 200458 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) sowie die kantonalen Öffentlichkeitsgesetze für die unter den Buchstaben a-c aufgeführten Bereiche nicht gelten soll (vgl. Art. 4 Bst. b BGÖ).

Im Einzelnen geht es um folgende Bereiche:

- Zu amtlichen Kontrollberichten und entsprechenden Aufzeichnungen soll auch

im Rahmen der passiven Information kein Zugang bestehen (Bst. a). Wie oben erwähnt enthalten solche Dokumente oft technische Einzelheiten, welche für Fachleute bestimmt sind und vom breiten Publikum fehlinterpretiert werden könnten. An die Stelle des Zugangs zu solchen Dokumenten soll die aktive Information der Behörden über die lebensmittelrechtliche Einstufung eines Betriebes treten. Damit wird ermöglicht, auf einfach nachvollziehbare Weise über die in einem Betrieb herrschenden hygienischen Verhältnisse und dessen Beachtung der übrigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben Aufschluss zu erhalten.

- Um die Übersicht über den Markt und den Gesetzesvollzug zu erhalten, muss

der Bund von Zeit zu Zeit Marktstudien durchführen. Deren Ergebnisse dienen den Bundesbehörden dazu, abzuschätzen, ob in einem Bereich ein Regelungsbedarf besteht oder ob am Vollzug etwas geändert werden muss. Entsprechende Erhebungen sind oft nicht repräsentativ und lassen für das breite Publikum deshalb keine Schlüsse auf die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen zu. Die Ergebnisse solcher Erhebungen sollen vom Informationsanspruch nach dem Öffentlichkeitsrecht von Bund und Kantonen deshalb ebenfalls ausgenommen werden (Bst. b).

- Das EG-Recht schreibt vor, dass Lebensmittelbetriebe risikobasiert kontrolliert

werden. Die Zuordnung eines Betriebs zu einer Risikokategorie erfolgt auf Grund verschiedener vorgegebener Kriterien sowie in der Regel einer Grundinspektion vor Ort. Betriebe, die einer hohen Risikokategorie angehören, werden häufiger kontrolliert als solche, von denen ein nur geringes Risiko ausgeht. Auf Basis der Dokumente der Behörden über eine Betriebszuordnung darauf schliessen zu wollen, dass der betreffende Betrieb gut oder schlecht geführt werde, kann zu Trugschlüssen und damit zu einer ungerechtfertigten Rufschädigung des betreffenden Betriebs führen. Es ist deshalb angezeigt, auch die Dokumente über die Risikoklassierung von Betrieben vom Informationsanspruch nach dem Öffentlichkeitsrecht auszunehmen.

Da auch die Öffentlichkeitsgesetze von Bund und Kantonen analoge Ausnahmen vom Anspruch auf Informationszugang vorsehen (s. die Art. 7 und 9 Abs. 1 BGÖ), wird gegenwärtig noch geprüft, ob der Ausnahmekatalog nach Absatz 5 im Lebensmittelgesetz tatsächlich nötig ist. So oder so sollen die drei unter den Buchstaben a-c aufgeführten Bereiche vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen sein.

58 SR 152.3