Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Kapitel: Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen

Artikel 25 Selbstkontrolle

Der neue Artikel 25 orientiert sich an den Bestimmungen über die Selbstkontrolle des geltenden Rechts (Art. 23 LMG) sowie von Artikel 17 der VO (EG) Nr. 178/2002.

Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist sowohl nach schweizerischem Recht wie nach dem EG-Recht einer der Grundpfeiler der Lebensmittelgesetzgebung. Jede Person, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Abs. 1).

In Abweichung vom geltenden Recht wird neu darauf verzichtet, in genereller Weise eine Untersuchung entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" zu verlangen (vgl. Art. 23 Abs. 1 LMG). Angesichts der heute zur Verfügung stehenden prozessorientierten Qualitätssicherungssysteme kommt der Untersuchung der Endprodukte mit Bezug auf die Lebensmittelsicherheit nicht mehr die Bedeutung zu, welche ihr noch zum Zeitpunkt der Verabschiedung des geltenden Lebensmittelgesetzes zugekommen ist. Das heutige System der Lebensmittelsicherheit geht vielmehr davon aus, dass die Gesetzeskonformität des Endprodukts in der Regel voraussetzt, dass auch der Herstellungsprozess einwandfrei abgelaufen ist. Diese Annahme gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Gebrauchsgegenstände.

Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle betrifft im Rahmen ihrer Tätigkeit jede Person, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt. Mittels der Selbstkontrolle muss jedes Glied der Kette

– von der Herstellung bis hin zur Abgabe an die Öffentlichkeit – überprüfen, ob die Ware die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Wie bisher entbindet die amtliche Lebensmittelkontrolle nicht von der Selbstkontrolle (Abs. 2). Im Verhältnis zur Selbstkontrolle ist die amtliche Lebensmittelkontrolle somit subsidiär.

Absatz 3 verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die Selbstkontrolle sowie deren Dokumentation detailliert zu regeln. Angesichts der Komplexität der Materie in bestimmten Branchen kann der Bundesrat zudem die Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse festlegen, welche die hierfür verantwortliche Person erfüllen muss.

Artikel 26 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes

Wie im EG-Recht59 muss, wer feststellt, dass von ihm oder ihr in den Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden (Abs. 1). Besteht Grund zur Annahme, dass ein in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gefährlich ist, sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten erforderlich sind. Die betroffenen Lebensmittel und Gebrauchs-

59 Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002