Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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gegenstände sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sich andere Mittel zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als unzureichend erweisen. Die Einzelheiten zu den diesbezüglichen Pflichten der verantwortlichen Personen werden – wie heute schon – im Verordnungsrecht geregelt werden60.
Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes räumt Absatz 2 dem Bundesrat die Kompetenz ein, zu bestimmen, wie und in welchen Fällen beim Auftreten derartiger Situationen die Behörden zu informieren sind. Absatz 2 kommt ausserdem der seit Jahren im Raum stehenden Forderung nach einer expliziten gesetzlichen Grundlage zur Regelung des Rückrufs und der Rücknahme von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nach.
Absatz 3 wurde inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 23 Abs. 4 LMG).
Artikel 27 Rückverfolgbarkeit
Die Lebensmittelskandale der letzten Jahre (BSE und Dioxin) haben gezeigt, dass es für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten äusserst wichtig ist, den Ursprung der verseuchten Lebensmittel und der Gegenstände, die mit ihnen in Berührung kommen, zu identifizieren. Die Rückverfolgbarkeit ermöglicht insbesondere gezielte und präzise Produkterücknahmen sowie die auf den Einzelfall bezogene sachgerechte Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Unnötige weitergehende Massnahmen zur Wiederherstellung der Produktsicherheit, wie allgemeine Verkaufsverbote oder landesweite "Abräumaktionen" durch die Vollzugsbehörden in den Geschäften können so vermieden werden.
Der vorliegende Änderungsvorschlag orientiert sich strikte am EG-Recht61 und beschränkt die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Spielzeug. Er verlangt, dass alle Unternehmen über Systeme verfügen, die ihnen ermöglichen, ihre Lieferanten sowie die Unternehmen zu identifizieren, denen sie ihre Produkte geliefert haben. Diese Informationen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können. Die Importeure und Exporteure sind ebenfalls betroffen. Auch sie müssen wissen, von wem sie ein Produkt bezogen bzw. an wen sie es geliefert haben.
Artikel 28 Unterstützungs- und Auskunftspflicht
Diese Bestimmung übernimmt die Absätze 1 und 2 des bisherigen Artikels 25 LMG. In Absatz 1 wird der Begriff "abgeben" entsprechend dem EG-Recht durch "Inverkehrbringen" (vgl. Art. 6) ersetzt.
60 Vgl. dazu Art. 54 LGV
61 Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (Art. 18), (EG) Nr. 1935/2004 (Art. 17) und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.1.2008 über die Sicherheit von Spielzeug, COM(2008) 9 endg (Art. 8).