Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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2. Abschnitt: Amtliche Kontrolle
Artikel 29 Inspektion und Probenerhebung
Diese Bestimmung wurde dem geltenden Recht entnommen (vgl. Art. 24 LMG). Absatz 1 widerspiegelt zwei Grundpfeiler des EG-Lebensmittelrechts. Der eine ist derjenige, wonach amtliche Lebensmittelkontrollen entlang der gesamten Produktionskette ("vom Stall zum Tisch") gemacht werden können62 und der andere derjenige, wonach die amtlichen Kontrollen risikobasiert zu erfolgen haben63. Während der Grundsatz "vom Stall zum Tisch" in Bezug auf Lebensmittel schon dem geltenden Lebensmittelgesetz zu Grunde gelegen hat, ist die Verpflichtung der Vollzugsbehörden zu risikobasierten Kontrollen erst im Rahmen der Übernahme des EG-Hygienerechts im Jahre 2005 ins schweizerische Lebensmittelrecht aufgenommen worden. Was damals auf Stufe Verordnung geregelt worden ist, wird nun noch auf Stufe Gesetz verankert. Neu ist zudem, dass im Gesetz explizit ausgeführt wird, dass sich die amtlichen Kontrollen auch im Bereich der Gebrauchsgegenstände auf sämtliche Produktionsstufen erstrecken können.
In Absatz 2 wird der Katalog der zu überprüfenden Bereiche künftig offen formuliert. Die Kontrollorgane überprüfen in genereller Weise, ob die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Damit wird gewährleistet, dass tatsächlich sämtliche für die Lebensmittelsicherheit oder die Produktsicherheit massgeblichen Faktoren im Rahmen der amtlichen Kontrolle einer Überprüfung unterzogen werden können. Im Gegensatz zum geltenden Recht wird nicht mehr festgelegt, dass die amtlichen Kontrollen in der Regel stichprobenweise zu erfolgen haben. An die Stelle der stichprobenweisen Kontrolle tritt neu die risikobasierte Kontrolle.
Auch die Absätze 3 und 4 werden weiter gefasst als die bisherigen Absätze 2 und 3 von Artikel 24 LMG. Diesbezüglich gilt ebenfalls, dass die Kontrollorgane die Möglichkeit haben sollen, in sämtliche Dokumente Einblick zu nehmen und zu sämtlichen Orten Zutritt zu erhalten, die für die Lebensmittelsicherheit oder die Produktsicherheit von Bedeutung sind. Die bisherige, vom EG-Recht abweichende Einschränkung, wonach die Lebensmittelkontrolle nur "während der üblichen Betriebszeit" stattfinden darf, wurde gestrichen. In schwerwiegenden Fällen kann es nicht angehen, dass die Betriebszeit eine Kontrolle verhindert.
Mit der Delegationsnorm von Absatz 5 wird dem Bundesrat ermöglicht, die Einzelheiten der VO (EG) Nr. 882/2004 im schweizerischen Verordnungsrecht umzusetzen. So sieht das EG-Recht beispielsweise vor, dass gewisse Kontrollen von Betrieben, die auf Grund ihres Umgangs mit Lebensmitteln tierischer Herkunft der Bewilligungspflicht unterstehen (vgl. Art. 12), systematisch erfolgen müssen. Zum Erreichen der Gleichwertigkeit des schweizerischen Rechts mit dem EG-Recht wurde das schweizerische Verordnungsrecht bei der Übernahme des EG-Hygienerechts 2005 bereits entsprechend ergänzt (Art. 59 der Verordnung des EDI vom 23. November 200564 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung). Mit der vorliegenden Änderung wird die hierfür erforderliche Gesetzesgrundlage nachgereicht.
62Art. 1 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002
63Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2005