Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Artikel 30 Untersuchungsmethoden
Der neue Artikel 30 lehnt sich eng an den bisherigen Artikel 22 LMG an. In Absatz 1 wurde der Begriff "Zusatzstoffe" gestrichen, weil diese nach der neuen Definition der Lebensmittel künftig als Lebensmittel gelten (vgl. Art. 4 Abs. 1).
Die Frage, welche Analysemethoden bei der Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anwendbar sein sollen, wird in den Absätzen 2 und 3 geregelt. Analog zum EG-Recht werden verbindliche Analysemethoden künftig vermehrt ins Verordnungsrecht aufgenommen werden. Der nach geltendem Recht noch vorgesehenen Möglichkeit des Bundesrats, einzelne Teile des Lebensmittelbuches für verbindlich zu erklären, kommt deshalb nicht mehr dieselbe Bedeutung zu wie unter dem geltenden Recht.
Artikel 31 Fleisch- und Schlachttieruntersuchung
Entsprechend dem EG-Recht65 muss das Fleisch von Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, künftig in jedem Fall amtlich untersucht werden, auch wenn die Wildtiere nicht "in grossen Mengen" geschlachtet werden (vgl. den Wortlaut des bisherigen Art. 26 Abs. 1 Bst. b LMG). Im Übrigen wird die Bestimmung inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen.
Artikel 32 Kontrollergebnis
Diese Bestimmung entspricht den Absätzen 3 und 4 des bisherigen Artikels 25 LMG. Neu ist, dass die schriftliche Mitteilung über das Ergebnis den Betroffenen nicht mehr zwingend am Ort der Kontrolle ausgehändigt werden muss. Dies vereinfacht die Arbeit der Kontrollorgane, welche ihre Arbeit heute oft mit dem Computer verrichten, vor Ort aber nicht immer die Möglichkeit haben, die erstellten Dokumente auszudrucken.
Artikel 33 Beanstandungen
Im Gegensatz zum geltenden Recht wird davon abgesehen, die möglichen Beanstandungsgründe abschliessend aufzuzählen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 LMG). In der Praxis hat sich gezeigt, dass auf diese Weise verschiedene Sachverhalte nicht beanstandet werden konnten, weil sie sich nicht einer der in Artikel 27 LMG aufgeführten Kategorien zuordnen liessen. Diesbezügliche Probleme ergaben sich unter dem bisherigen Recht beispielsweise, wenn gegen das Alkoholabgabeverbot an Minderjährige verstossen wurde. Die hier vorgeschlagene Regelung lässt in solchen und ähnlichen Fällen mehr Spielraum.
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bestimmt sind, beanstanden die Kontrollorgane, wenn sie die Anforderungen von Artikel 3 nicht erfüllen66.
65 Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der VO (EG) Nr. 854/2004
66 Für Einzelheiten dazu vgl. die Erläuterungen zu Artikel 3.