Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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3. Abschnitt: Massnahmen

Artikel 34 Beanstandete Waren

Bei dieser Bestimmung geht es darum, welche Massnahmen im Zusammenhang mit beanstandeten Waren angeordnet werden können. Wie bei den Beanstandungsgründen lässt die neue Regelung auch bezüglich der Massnahmen mehr Spielraum als das bisherige Recht. Ziel der Massnahmen muss das Wiederherstellen der gesetzlichen Ordnung sein (Absatz 1). Die Bundesverfassung gibt in diesem Zusammenhang vor, dass jedes staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dies gilt uneingeschränkt auch im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Unter diesem Blickwinkel erlaubt auch die neue Regelung, Verfügungen mit Auflagen zu versehen, das Beseitigen durch die Betroffenen zu verlangen oder Ersatzvornahmen auf Kosten der Betroffenen anzuordnen (Absatz 2).

Nach den neuen Absätzen 3 und 4 sollen der bisherige Absatz 2 und der zweite Satz von Absatz 4 von Artikel 28 LMG auch unter dem neuen Recht unverändert weiter gelten. Der bisherige Absatz 3 und der erste Satz von Absatz 4 von Artikel 28 LMG können deshalb nicht übernommen werden, weil das neue Recht nicht mehr zwischen Grenz- und Toleranzwerten unterscheidet.

Absatz 5 wurde ebenfalls inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht übernommen, jedoch um das im EG-Recht vorgesehene Instrument der Rücksendung ergänzt (vgl. Art. 21 der VO (EG) Nr. 882/2004). Eine solche Rücksendung ist vom Betroffenen vorzunehmen und setzt die Erlaubnis der für die Sendung verantwortlichen Person und der zuständigen schweizerischen Behörde voraus. Diese erteilt die Zustimmung nur dann, wenn auch die zuständige Behörde des Herkunfts- bzw. des Bestimmungslandes zugestimmt hat. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Betroffene.

Artikel 35 Nicht auf Waren bezogene Beanstandungen

Gegenstand dieser Bestimmung sind Massnahmen, die im Zusammenhang mit Beanstandungen, die nicht Waren betreffen, angeordnet werden können. Im Verhältnis zum bisherigen Recht ist auch diese Regelung offener formuliert. Auf das Aufzählen möglicher Beanstandungsobjekte wird verzichtet (Absatz 1).

In Absatz 2 werden neu auch Anlagen aufgenommen (Trinkwasseranlagen, Bäder, Quellwasserfassungen, Duschanlagen, etc.). Die Erfahrungen mit dem bisherigen Artikel 29 Absatz 2 LMG haben gezeigt, dass diesbezüglich eine Lücke besteht.

Absatz 3 wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.

Artikel 36 Vorsorgliche Massnahmen

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht67. In den vergangenen Jahren wurde davon namentlich im Zusammenhang mit Lebensmittelkrisen, die ihren Ursprung im Ausland gehabt haben, Gebrauch gemacht. Sie erlaubt es, verdächtige Warensendungen aus dem Verkehr zu ziehen und erst wieder frei zu geben, wenn Untersuchungen zeigen, dass die entsprechenden Waren sicher sind.

67 Vgl. Art. 30 LMG