Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Artikel 37 Anzeige

Absatz 1 dieser Bestimmung übernimmt den bisherigen Artikel 31 LMG.

Absatz 2 wurde dadurch geändert, dass der Verzicht auf eine Strafanzeige nicht – wie im bisherigen Recht – zwingend eine Verwarnung zur Folge haben muss und dass nicht mehr von einem besonders leichten Fall die Rede ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele (vgl. Art. 1) oft besser mit Gesprächen zwischen den Vollzugsbehörden und den Kontrollierten erreichen lassen als mit repressiven Massnahmen. Den Vollzugsbehörden soll bezüglich des Einreichens einer Strafanzeige deshalb ein breites Ermessen zustehen. Auch bei Ausübung dieses Ermessens sind die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie die übrigen Verfassungsgrundsätze jedoch zu beachten.

4. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Artikel 38 Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr

Der bisherige Artikel 32 LMG wird – mit Ausnahme von Absatz 2 – inhaltlich unverändert übernommen. Die Übernahme von Absatz 2 erübrigt sich deshalb, weil die Tierarzneimittelkontrolle heute umfassend durch die Heilmittelgesetzgebung geregelt wird. Dies war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des geltenden Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 noch nicht der Fall.

Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 1 erwähnt, wird auf den Begriff der Durchfuhr verzichtet. Stattdessen werden die Begriff Einfuhr und Wiederausfuhr verwendet.

Artikel 39 Einfuhrbeschränkungen

Absatz 1 stimmt mit dem bisherigen Artikel 36 LMG überein. Neu ist jedoch, dass die Kompetenz zum Erlass von Einfuhrbeschränkungen nicht mehr beim Departement liegt, sondern beim zuständigen Bundesamt. Damit wird eine grössere Flexibilität erreicht, welche namentlich im Krisenfall von Bedeutung sein kann. Eine solche Flexibilität ist auch im Fall der Einbindung der Schweiz in die Systeme der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EU unabdingbar, müssen diesfalls die Entscheide der Europäischen Kommission doch so rasch wie möglich nachvollzogen werden können.

Bestehen Zweifel darüber, ob einzuführende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung genügen, muss das zuständige Bundesamt anordnen können, dass die Importeurin oder der Importeur eine entsprechende Bescheinigung einer verlässlichen Stelle vorlegt (Abs. 2). Eine solche Bescheinigung kann auch dazu beitragen, dass eine nach Artikel 36 beschlagnahmte Sendung wieder freigegeben werden kann. Auch die Europäische Kommission bedient sich im Krisenfall oft dieses Mittels, um eine gewisse Absicherung zu haben, dass in den EU-Raum importierte Waren den EG-Vorschriften entsprechen. Erlässt die Europäische Kommission entsprechende Entscheide, müssen sie von der Schweiz umgehend nachvollzogen werden können. Dies gilt namentlich in den Bereichen, in denen die Grenzkontrolle zwischen der Schweiz und der EU