Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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heute schon abgeschafft ist und die Schweiz für die EU die Lebensmittelkontrolle an der Aussengrenze des um die Schweiz erweiterten EG-Binnenmarktraums wahrnimmt (Flughäfen Zürich und Genf).
Das zuständige Amt soll – je nach den Umständen – die Möglichkeit haben, solche Anordnungen entweder in Form einer Verordnung oder aber als Allgemeinverfügung zu erlassen.
Artikel 40 Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts
Um prüfen zu können, ob das Lebensmittelrecht eingehalten wird, sollen die zuständigen Bundesstellen die hierfür erforderlichen Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen können. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an gezielte Warenkontrollen, deren Ergebnisse Aufschluss darüber geben, ob sich im Rahmen des nationalen Kontrollplans68 für bestimmte Warengruppen Schwerpunktkontrollen aufdrängen oder ob in einem bestimmten Bereich regulatorischer Handlungsbedarf besteht.
Artikel 41 Vollzug in der Armee
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 35 LMG. Dieser Artikel wurde inhaltlich unverändert übernommen.
Artikel 42 Aufsicht und Koordination
Der geltende Artikel 36 LMG wurde weitestgehend übernommen. Neu sind einzig folgende Elemente:
- Absatz 2: Der Bund soll die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Infor-
mationstätigkeit in den Fällen koordinieren können, in denen ein Interesse an einem national einheitlichen Vollzug oder einer national einheitlichen Informationstätigkeit besteht. Nach bisherigem Recht kann eine Koordination nur dann erfolgen, wenn "ein gesamtschweizerisches Interesse besteht". Dieses Kriterium hat zu verschiedenen Diskussionen Anlass gegeben und trägt nichts zur Klarheit bei. Es wird deshalb fallengelassen.
- Absatz 3 Buchstabe d: Die Artikel 13 und 41 der VO (EG) Nr. 882/2004 ver-
pflichten die Mitgliedstaaten, einen Notfallplan sowie einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan zu erstellen. Solche Pläne dienen dem in Absatz 2 festgelegten Auftrag, die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, ermöglichen zusätzlich aber auch eine Koordination der Aktivitäten der Bundesbehörden.
- Absatz 5: Für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände massgebliche Bestim-
mungen finden sich nicht nur im Lebensmittelgesetz, sondern auch in andern Bundesgesetzen. Bei deren Vollzug kann es zu Abgrenzungsproblemen oder Doppelspurigkeiten mit dem Lebensmittelgesetz kommen. Absatz 5 gibt dem Bundesrat deshalb die Kompetenz, den Vollzug der für den Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebereich wichtigsten Gesetze zu koordinieren. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass ein solcher Koordinationsbedarf auch zwischen den für das Lebensmittelgesetz zuständigen Kontrollorganen und den Kantons-
68 Vgl. Art. 64 LGV