Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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ärztinnen und Kantonsärzten besteht. Das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197069 wird deshalb ebenfalls in den Katalog nach Absatz 5 aufgenommen.

Artikel 43 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 37 LMG. Er wird inhaltlich unverändert in den vorliegenden Gesetzesentwurf übernommen.

Artikel 44 International harmonisierte Vorschriften und Normen

Angesichts der laufenden Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse sowie der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EG über ein Abkommen im Lebensmittelbereich ist es wichtig, die schweizerischen technischen Vorschriften auf das Recht unserer wichtigsten Handelspartner abzustimmen70. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist dies dasjenige der EG. Damit klar ist, dass der Auftrag an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, auch international harmonisierte Vorschriften und Normen einschliesst, werden die Absätze 1 und 2 des geltenden Artikels 38 LMG in diesem Sinne präzisiert (Abs. 1 und 2).

Absatz 3 gibt dem Bundesrat bezüglich der von ihm für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen die Kompetenz, das zuständige Bundesamt zu ermächtigen, auf dem Verordnungsweg die jeweils gültige Fassung zu bestimmen und in Kraft zu setzen, soweit es sich um Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung handelt. Diese flexible Lösung erlaubt eine rasche Anpassung des schweizerischen Lebensmittelrechts an die laufend angepassten technischen Detailregelungen des Lebensmittelrechts der EG.

Artikel 45 Internationale Zusammenarbeit

Absatz 1 entspricht Artikel 38 Absatz 3 LMG. Er wird unverändert in den vorliegenden Entwurf übernommen.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat gegenüber heute zusätzlich die Möglichkeit, auf Verordnungsstufe gewisse im Ausland durchgeführte Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen sowie diesbezügliche ausländische Berichte und Bescheinigungen usw. anzuerkennen. Gelingt es der Schweiz, sich den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EU anzuschliessen, kann es sich beispielsweise aufdrängen, von den EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission erteilte Zulassungen oder von der EFSA abgegebene Risikobeurteilungen auch für die Schweiz anzuerkennen. Ob die Schweiz dies tatsächlich will, und wenn ja, ob sie hierzu auch die Möglichkeit haben wird, werden der innenpolitische Prozess sowie die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über ein Abkommen im Lebensmittelbereich zeigen.

Absatz 3 entspricht dem ersten Satz des bisherigen Artikels 38 Absatz 4 LMG.

Absatz 4 orientiert sich am übrigen Wortlaut von Artikel 38 Absatz 4 LMG. Angesichts dessen, dass die EG-Kommission gestützt auf Artikel 46 der VO (EG) Nr.

69 SR 818.101

70 Vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 THG