Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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882/2004 sowie das bilaterale Landwirtschaftsabkommen71 jährliche Inspektionen in der Schweiz durchführt, um die Einhaltung ihres Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie ihrer Bestimmungen über die Tiergesundheit zu überprüfen, wird den zuständigen schweizerischen Amtsstellen der Auftrag erteilt, sich an solchen Inspektionen zu beteiligen, wenn sie im Zusammenhang mit Marktöffnungs- oder Markterhaltungsmassnahmen erfolgen.
Umgekehrt wird in Absatz 5 eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es auch den Schweizer Behörden ermöglichen soll, sich an Inspektionen im Ausland zu beteiligen, wenn diese im Zusammenhang mit der Zulassung von Lieferländern oder Betrieben durchgeführt werden.
2. Abschnitt: Kantone
Artikel 46 Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Artikel 40 Absatz 1 LMG. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Zuständigkeiten der Kantone bleiben unter dem neuen Gesetz unverändert.
Absatz 3 lehnt sich an den bisherigen Artikel 40 Absatz 6 LMG an. Neu wird verlangt, dass private Laboratorien, die durch die amtliche Lebensmittelkontrolle mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden, akkreditiert sein müssen. Diese Anforderung ergibt sich aus Artikel 5 der VO (EG) Nr. 882/2004.
Der Wortlaut von Absatz 4 lehnt sich an denjenigen des bisherigen Artikels 40 Absatz 2 LMG an. Neu werden die Kantone gehalten, für die Trinkwasserkontrolle spezifisch ausgebildete Trinkwasserinspektorinnen oder Trinkwasserinspektoren einzusetzen.
Die Absätze 5 und 6 werden unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen. Sie entsprechen den Artikeln 39 und 40 Absatz 3 LMG.
Artikel 47 Koordination und Leitung
Soweit der Bund nichts anderes festlegt, sind die Kantone in ihrem Hoheitsgebiet selber für die Koordination der Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten verantwortlich (Abs. 1). In diesem Zusammenhang haben die Kantone insbesondere dafür zu sorgen, dass die Veterinär- und die Lebensmittelkontrollen koordiniert erfolgen und es nicht zu Doppelspurigkeiten oder Lücken kommt.
Weil sich der Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung von der Produktion von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bis zu deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten erstreckt, hat sich in verschiedenen Kantonen namentlich bei den Lebensmitteln die Frage gestellt, ob durch das Zusammenlegen der Veterinär- und der Lebensmittelämter nicht Synergien gewonnen und Ressourcen gespart werden könnten. Bis heute haben bereits mehrere derartige Zusammenlegungen stattgefunden (Kantone AG, ZG, FR, SG, usw.). Absatz 2 stellt klar, dass das Lebensmittelgesetz solchen Zusammenlegungen nicht entgegensteht. Wichtig ist jedoch, dass die Lebensmittelkontrolle fachlich nach wie vor durch die Kantons-