Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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chemikerin oder den Kantonschemiker und die Veterinärkontrolle durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt geleitet wird. Dies soll die Kantone aber nicht daran hindern, sie oder ihn innerhalb einer Amtsstelle administrativ einer andern Person zu unterstellen (Abs. 3 und 4).

Die komplexen Problemstellungen in den beiden Bereichen bedingen, dass ihnen eine Person vorsteht, welche die getroffenen Entscheide wissenschaftlich nachvollziehen kann und welche im Fall einer Krise über den fachlichen Hintergrund verfügt, um diese bewältigen zu können. Wer diese Bereiche leiten will, muss deshalb auch künftig vorgängig eine entsprechende Ausbildung durchlaufen (vgl. Art. 48f).

An der mit Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 5. Oktober 200772 eingeführten Kompetenz der Kantone, die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt oder eine vom Kanton eingesetzte Tierärztin bzw. einen Tierarzt mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches zu beauftragen, wird festgehalten.

Absatz 5 entspricht der für die Bundesstellen vorgesehenen Regelung von Artikel 45 Absatz 4.

3. Abschnitt: Anforderungen an das Personal der Kontrollorgane, Aus- und Weiterbildung

Artikel 48 Anforderungen an das Personal der Kontrollorgane

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 41 Absatz 1 LMG.

Artikel 49 Aus- und Weiterbildung

Absatz 1 übernimmt den bisherigen Artikel 41 Absatz 2 LMG.

Während auch Absatz 2 dem bisherigen Recht entspricht (vgl. Art. 34 Bst. c LMG), wollen die Absätze 3 und 6 den Bundesbehörden bezüglich der Durchführung von Prüfungen im Vergleich zum geltenden Recht mehr Flexibilität einräumen. Der zuständigen Bundesbehörde soll es einerseits möglich sein, die Organisation und Durchführung von Prüfungen wie bisher einer von ihr eingesetzten Prüfungskommission zu übertragen (Abs. 3), andererseits soll sie aber auch von Universitäten oder anderen Institutionen angebotene Ausbildungen mit Prüfungsabschluss anerkennen können (Abs. 6). Die Kompetenz zur Ernennung von Prüfungskommissionen soll nicht mehr wie bisher dem zuständigen Departement zustehen, sondern der in der Sache zuständigen Bundesstelle.

Diese Öffnung ist deshalb nötig, weil sich die Schweiz im Rahmen des mit der EG abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens73verpflichtet hat, die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen vorzusehen.

Wird die Durchführung der Prüfung einer Prüfungskommission übertragen, regelt der Bundesrat das Verfahren zur Durchführung dieser Prüfungen (Abs. 4).

72 AS 2008 785 788; BBl 2006 6337.

73 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681).