Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Wie bisher (vgl. den bisherigen Art. 41a Abs. 3 LMG) kann der Bund die Kantone mit der Durchführung von Prüfungen von Personen beauftragen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen (Abs. 5).
4. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
Artikel 50 Öffentliche Warnung
Sind nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden, werden die Vollzugsbehörden auch unter dem neuen Recht verpflichtet, zu handeln (Abs. 1; bisheriger Art. 43 Abs. 1 LMG).
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 43 Absatz 3 LMG und legt fest, dass das Informieren und Abgeben von Verhaltensmassregeln Sache der Bundesbehörden ist, wenn die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist. Um widersprüchliche Informationen zu verhindern, ist es wichtig, dass der Bund immer dann, wenn die Gefährdung über den lokalen Rahmen hinausgeht, auch die Koordination der Information übernimmt.
Bei der Information der Öffentlichkeit muss insbesondere der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden. Der Gang an die Medien ist dann angezeigt, wenn schwerwiegendere Gesundheitsgefährdungen drohen. In Fällen von geringer Tragweite kann die Information beispielsweise über die Homepage der zuständigen Behörde ausreichen (Abs. 3).
Nach Absatz 4 müssen die Vollzugsbehörden, bevor sie sich an die Öffentlichkeit wenden, die Hersteller, Importeure, Verteiler oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen anhören (entspricht dem bisherigen Art. 43 Abs. 2 LMG). Solche Anhörungen sind deshalb wichtig, weil der Gang der Behörden an die Öffentlichkeit für das betroffene Unternehmen mit einem Imageverlust oder gar einem Absatzzusammenbruch verbunden sein kann. Ist Gefahr im Verzug und ist ein unmittelbares Handeln angezeigt, kann auf eine Anhörung verzichtet werden.
Artikel 50 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c LGV ergänzen sich gegenseitig. Nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c LGV obliegt auch den privaten Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringern eine Informationspflicht, wenn die verantwortliche Person davon ausgehen muss, dass von einem Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs stehen. In solchen Fällen müssen die Vollzugsbehörden nicht zwingend auch noch selber informieren, sondern können die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer damit beauftragen (Abs. 5). Die Vollzugsbehörden müssen aber prüfen, ob die Information genügend klar erfolgt und ausreichend verbreitet wird, um Gesundheitsgefährdungen auszuschliessen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie selber für die Information der Bevölkerung sorgen.
Artikel 51 Mitarbeit Dritter
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 43a LMG.