Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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5. Kapitel: Finanzierung

Artikel 52 Aufgabenteilung

An der Aufteilung der Kosten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes ändert der vorliegende Entwurf nichts. Nach Absatz 1 tragen der Bund und die Kantone auch weiterhin die Kosten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Neu ist jedoch Absatz 2. Diese Bestimmung stimmt mit Artikel 26 der VO (EG) Nr. 882/2004 überein und verlangt, dass die Kantone für die amtliche Kontrolle angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Will die Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG teilnehmen und gegebenenfalls die Grenzkontrollen zur Europäischen Union abschaffen, bedingt dies, dass die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die vom EG-Recht verlangten Kontrollen durchführen zu können.

Die Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG erfordert, dass die Schweiz Referenzlaboratorien bezeichnet, die mit den Referenzlaboratorien der EG zusammenarbeiten. Sie müssen sicherstellen, dass die von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien gelieferten Informationen an die zuständigen Behörden und an die nationalen amtlichen Laboratorien weitergeleitet werden (Art. 33 Abs. 2 Bst. a und d der VO (EG) Nr. 882/2004). Der Betrieb eines solchen Referenzlaboratoriums ist aber auch noch mit weiteren Zusatzaufgaben verbunden. So müssen die Referenzlaboratorien in ihrem Zuständigkeitsbereich beispielsweise die Tätigkeit der nationalen amtlichen Laboratorien koordinieren, gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen nationalen Laboratorien durchführen sowie der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung leisten (vgl. a.a.O. Bst. b und c sowie e und f). Da auch der Bund ein Interesse an der Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG hat, bestimmt Absatz 3, dass er die Kantone für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen, mit Beiträgen unterstützt.

Artikel 53 Gebühren

Am Grundsatz, wonach die Lebensmittelkontrolle dem Grundsatze nach gebührenfrei sein soll, wird auch unter dem neuen Recht festgehalten (Abs. 1).

In Absatz 2 finden sich die Ausnahmen von der Gebührenfreiheit.

Buchstabe a von Absatz 2 lehnt sich an den bisherigen Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c LMG an. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Pflicht, in jedem Beanstandungsfall Gebühren zu erheben, dazu geführt hat, dass die Kontrollbehörden auf das Beanstanden von Gesetzesverletzungen verzichtet haben. Die von den Betroffenen zu übernehmenden Gebühren standen oft in einem Missverhältnis zum beanstandeten Sachverhalt und waren dem guten Einvernehmen zwischen Lebensmittelkontrolle und Betroffenen alles andere als förderlich. Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs wird deshalb vorgeschlagen, dass die Kontrollbehörden nur noch dann Gebühren erheben, wenn die festgestellten Gesetzesverletzungen in massgeblicher Weise den mit dem Lebensmittelgesetz verfolgten Zielen – dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz vor Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen – zuwiderlaufen. Die vorgeschlagene Regelung wird vor-