Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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aussichtlich dazu führen, dass auch in Kantonen, die bisher nur wenige Sachverhalte beanstandet haben, mehr beanstandet werden wird, wodurch sich die heute von Kanton zu Kanton höchst unterschiedliche Anzahl von Beanstandungen bei allen Kantonen proportional angleichen sollte.

Entsprechend dem Verursacherprinzip ermöglicht Buchstabe b, dass in Fällen, in denen für die erste Beanstandung – da unter einen der Ausnahmetatbestände nach Absatz 2 fallend – noch keine Gebühren erhoben wurden, bei wiederholten Beanstandungen oder im Falle einer Nachkontrolle Gebühren erhoben werden können.

Die Buchstaben c und d entsprechen dem bisherigen Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und abis.

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und der EU für Lebensmittel tierischer Herkunft abgeschafft. Die Bundesbehörden kontrollieren künftig Lebensmittel tierischer Herkunft aus Drittstaaten nur noch an den Flughäfen Zürich und Genf. Lebensmittel tierischer Herkunft, die über diese Flughäfen in die Schweiz gelangen, haben freien Zutritt zum gesamten europäischen Binnenmarkt. Die beiden Flughäfen sind damit Aussengrenze des europäischen Binnenmarktes. Im Rahmen des bilateralen Veterinärabkommens74 wurde mit der EG deshalb vereinbart, dass die durch die Bundesbehörden vorgenommenen Kontrollen dem Standard der übrigen an der Aussengrenze der EG vorgenommenen Kontrollen entsprechen. Dazu gehört es auch, dass für diese Kontrollen von der EG festgelegte Mindestgebühren erhoben werden75. Die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage findet sich in Absatz 2 Buchstabe e.

Absatz 2 Buchstabe f lehnt sich an den bisherigen Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d an. Nicht beibehalten wird die Einschränkung, wonach für nicht von Amtes wegen durchgeführte Dienstleistungen und Kontrollen nur dann Gebühren erhoben werden darf, wenn sie einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht. Will sich die Schweiz den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG anschliessen, müssen die Kontrollbehörden über genügend Ressourcen verfügen, um die vom EG-Recht geforderten Kontrollen vorzunehmen. Angesichts der sich dadurch abzeichnenden Ressourcenknappheit kann es nicht angehen, von Dritten anbegehrte Dienstleistungen oder Kontrollen ohne Gebührenerhebung durchzuführen. Unter diesem Blickwinkel ebenfalls gebührenpflichtig ist das Ausstellen von Ausfuhrzertifikaten.

Absatz 2 Buchstabe g ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e LMG, wurde vom Wortlaut her aber logischer aufgebaut.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 45 Absatz 3 LMG.

74 Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 89.

75 Vgl. Art. 27 der VO (EG) Nr. 882/2004