Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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6. Kapitel: Datenbearbeitung
Artikel 54 Bearbeitung und Austausch von Personendaten
Zum Vollzug des Lebensmittelrechts sind die zuständigen Organe von Bund und Kantonen auf gegenseitige Informationen angewiesen. Treten in einem Lebensmittelbetrieb Probleme auf, muss ein kantonales Vollzugsorgan gegebenenfalls ein Vollzugsorgan eines anderen Kantons oder die Bundesbehörden informieren können.
Bearbeitet werden müssen unter Umständen auch besonders schützenswerte Personendaten, das sind in diesem Zusammenhang in erster Linie Daten über die Gesundheit und über administrative und strafrechtliche Sanktionen (s. Art. 3 Bst. c DSG). Solche Daten fallen an bei Krankheitssymptomen wie Lebensmittelvergiftungen oder wenn allergische Reaktionen auf gewisse Lebensmittel oder kosmetische Mittel überprüft werden müssen und vor allem bei Sanktionen administrativer oder strafrechtlicher Art.
Das Datenschutzgesetz des Bundes76 (DSG) schreibt in Artikel 17 vor, dass es für die Bearbeitung von Daten durch Bundesbehörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Absätze 1 und 2 liefern diese. Damit werden allerdings nur Datenbearbeitungen ermöglicht, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung stehen. Zudem müssen bei der Datenbearbeitung die allgemeinen Prinzipien der Datenschutzgesetzgebung beachtet werden.
Absatz 3 erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten bezüglich Form und Inhalt der Bearbeitung und des Austauschs von Personendaten zu regeln.
Nach Absatz 4 kann der Bundesrat den Austausch von Daten auch mit andern Organisationen und Personen vorsehen, wenn dies zum Vollzug des Gesetzes notwendig ist. Die Produktion von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ist eine sehr komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit, welche verschiedene Fachbereiche umfassen kann. Mitbetroffen sein können Kantonstierärztinnen und –tierärzte, Landwirtschaftsämter, Swissmedic, die lokale Gewerbepolizei sowie zahlreiche weitere Behördenstellen. Daneben arbeiten die Bundesbehörden auch mit den Verbänden der Industrie sowie mit den Konsumentinnen- und Konsumentenorganisationen zusammen.
Es ist vorgesehen, dass die relevanten Daten von Bund und Kantonen in einem einheitlichen System bearbeitet werden (Art. 56). Damit die beteiligten Behörden gegenseitig Daten abrufen dürfen, braucht es ebenfalls eine Grundlage im Gesetz (s. Art. 19 Abs. 3 DSG). Der Bundesrat wird die Einzelheiten des Abrufverfahrens regeln (Abs. 5).
Absatz 6 stellt klar, dass betreffend die Amtshilfe Artikel 21 THG als lex generalis anwendbar ist, Artikel 54 die diesbezüglichen Regelungen aber mit spezialrechtlichen Sonderbestimmungen ergänzt.
76 SR 235.1